Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Bocksberg Mitte“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1852/2 ein Einfamilienhaus (U+E+D) zu errichten. Das Wohnhaus erhält ein Satteldach mit einer Dachneigung von 38°.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die zulässige Wandhöhe talseits (6,00 m) um 0,70 m überschritten wird.

 

Der Antrag auf Befreiung wird wie folgt begründet:

„Da das Haus quer zum Hang steht, ist die Bezugsangabe im Bebauungsplan schwierig. Daher hat das Landratsamt Miltenberg folgendes vorgeschlagen (Ausdruck Email im Anhang).

Bergseits müssen mind. 3,50 m zur oberen Grundstücksgrenze (Anmerkung: 3,50 m zum Höhenniveau an der Grundstücksgrenze) eingehalten werden.

Talseits müssen mind. 6,00 m zum geplanten Gelände eingehalten werden.

Bergseits werden 3,50 m Wandhöhe eingehalten, die Wandhöhe über geplantem Gelände talseits beträgt 6,70 m.

Das Gelände des Baugrundstücks fällt sehr steil ab, so dass verschiedene Höhenniveaus auf dem Grundstück entstehen müssen, um die geplanten Zufahrten und Stellplätze befahrbar zu machen. Damit das Carport gut befahrbar ist, nicht zu hoch wird und damit eine Belichtung der oberen Räume möglich ist, soll das geplante Gelände am Haus leicht unter dem Straßenniveau bleiben. Daraus ergeben sich die 70 cm Wandhöhenüberschreitung. Zur Oberkante Straße in der Achse der talseitigen Hauswand beträgt die Wandhöhe jedoch nur 5,99 m. Die obere Wandhöhe wird nicht ausgereizt und beträgt nur 3,30 m zur oberen Grundstücksgrenze.

Die Wandhöhe von 6,70 m ist also im Straßenbild kaum wahrnehmbar und somit unter städtebaulichen Belangen durchaus vertretbar. Auch die direkten Nachbarn werden durch die Befreiung nicht benachteiligt.

Wir möchten auch darauf hinweisen, dass Befreiungen zur talseitigen Wandhöhe bereits bei anderen Bauvorhaben befreit wurden (An der Lehmgrube 4, talseitige Höhe Quergiebel, An der Lehmgrube 7, 0,35 m talseitige Wandhöhe).

 

Das Wohnhaus beinhaltet zwei Wohneinheiten, für die nach der Satzung der Gemeinde Laudenbach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vier Stellplätze nachzuweisen sind. Durch den Carport und die geplanten beiden Stellplätze ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach erteilt für die Überschreitung der talseitigen Wandhöhe eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.