Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ortsgebiet – Rosenberg“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Zum Bauvorhaben liegt folgende Erläuterung vor:

„Aufgrund der starken Hanglage wurde anno 1976 eine halbseitige Unterkellerung zur Stabilisierung des geplanten Gebäudes vorgenommen. Diese Maßnahme wurde auch an verschiedenen anderen Gebäuden Richtung Westen vorgenommen. Auch wurden teilweise halbversetzte Geschosse errichtet, um die talseitigen Wandhöhen zu reduzieren.“

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die zulässige talseitige Wandhöhe (6,00 m) um 0,90 m überschritten wird.

Der Befreiungsantrag wurde begründet, dass aufgrund der steilen Hanglage anno 1976 noch eine halbseitige Unterkellerung hergestellt wurde. Ähnliche Objekte befinden sich z.B. auf der Fl.Nr. 1213/69.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

 

3 Stellplätze sind mit der Fertiggarage und den beiden Stellplätzen vor dem Haus vorhanden.

 

Beratung:

Aufgrund der im Bauantrag angegebenen 3 Stellplätzen entsteht eine Diskussion, ob die Stellplätze tatsächlich wie geplant gebaut werden. GR Farrenkopf fragt nach, ob und wie geprüft wird, dass die Parkplätze richtig angeordnet und die Abstände eingehalten werden. Bürgermeisterin Wolf-Pleßmann antwortet, dass das Landratsamt als Aufsichtsbehörde hierfür zuständig ist.

GR Mühling schlägt vor, den Beschlussvorschlag so zu ändern, dass dieser die Stellplatznutzung beinhaltet.


Beschluss:

Die Gemeinde Rüdenau erteilt für die Überschreitung der talseitigen Wandhöhe eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird unter Vorbehalt erteilt, dass die geplanten 3 Stellplätze tatsächlich genutzt werden können.