Die Errichtung zweier Gauben am Anwesen Fl.Nr. 125, Alter Graben 4, wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht.

 

Lt. Bgm. Distler ist durch die Änderung der Bayer. Bauordnung die Errichtung von Gauben zu Wohnzwecken nicht mehr genehmigungspflichtig.