Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ortskern, Teilgebiet 3“, im Dorfgebiet

 

Der Bauherr beabsichtigt, die Gaststätte im EG zu einer Wohnung umzunutzen. Im Obergeschoss sind bereits zwei Wohneinheiten vorhanden.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Bis auf den Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.Nr. 267/1 hat niemand dem Bauantrag zugestimmt.

 

Nach der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind für das Bauvorhaben zwei Stellplätze nachzuweisen. Für die bestehenden beiden Wohneinheiten sind nach der Altfallregelung ebenfalls zwei Stellplätze nachzuweisen.

Mit den drei geplanten Stellplätzen auf dem Baugrundstück und einen auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 268/2 ist der Stellplatznachweis erfüllt. Der Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 268/2 ist dinglich zu sichern für die Fl.Nr. 267.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt zuzustimmen.

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt dem Bauvorhaben unter der Voraussetzung, dass der Stellplatz Nr. 4 auf Fl.Nr. 268/2 für die Fl.Nr. 267 dinglich gesichert wird, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.