Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann I, 4. Änderung“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Zu den geplanten Vorhaben liegt folgende Erläuterung vor:

 

„1. Nebenanlage / Gerätehaus mit Carport:

Im Bebauungsplan, sonstige Festsetzungen sind Nebenanlagen außerhalb der Baugrenze bis zu einer Größe von 20 m² und Carports innerhalb der Baugrenze zulässig. Angrenzend an das Wohnhaus soll ein Carport und Geräteraum mit Dachüberstand errichtet werden. Dies soll dem Witterungsschutz von Fahrzeugen wie auch für die Dinge des täglichen Lebens genutzt werden (Kinderfahrräder, Rasenmäher etc.).

 

2. Terrassenüberdachung:

Wir planen eine Überdachung eines Teils der Terrasse. Die Überdachung hat die Abmessungen Tiefe 5 Meter x Breite 4 Meter (20 m²) und liegt innerhalb des Baufensters. Da sich die Überdachung am zurückgesetzten Teil des Gebäudes befindet, ragt die Überdachung tatsächlich nur ca. 3,5 Meter, gerechnet ab dem letzten Gebäudepunkt über das Gebäude heraus.“

 

Zu 1.)

Das Carport liegt zwar innerhalb der Baugrenze, aber mit der geplanten Nebenanlage wird die Baugrenze überschritten, da es sich um ein zusammenhängendes Gebäude handelt. Mit Beschluss vom 19.03.2019 wurde die Bauanfrage auf Bau einer Garage auf diesem Grundstück abgelehnt. Präzedenzfälle sind keine vorhanden.

 

Zu 2.)

Die Terrassenüberdachung liegt innerhalb der Baugrenze. Auch wenn die gemäß Art. 57, Abs. 1, Nr. 1g) BayBO erlaubte verfahrensfreie Fläche bis zu 30 m² eingehalten wird, wird die verfahrensfreie Tiefe von 3 m überschritten. Es muss ein Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht werden.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt zuzustimmen.

 

Gerald Hornich fragt nach, ob das Carport im Baufenster genehmigungsfrei ist.

Bürgermeister Münig bejaht dies. Das Carport ohne Gerätehaus innerhalb des Baufensters ist genehmigungsfrei.


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach stellt für die Errichtung eines Carports mit Gerätehaus keine Befreiung in Aussicht.

Für die Terrassenüberdachung ist ein Bauantrag im Freistellungsverfahren einzureichen.