Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Sachverhalt:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Bildstraße“, im Reinen Wohngebiet. Zu bemerken ist, dass die tatsächliche Nutzung der Grundstücke nicht der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung entspricht.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 708 ein Gewächshaus mit den Maßen 7,50 m x 4,00 m x 2,80 m mit einem Tonnendach zu errichten.

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1, Satz 1 d) BayBO sind Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1600 m² Fläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 201 BauGB dienen, verfahrensfrei. Dies ist bei dem Gewächshaus der Fall.

 

Da die Errichtung eines Gewächshauses im reinen Wohngebiet nicht zulässig ist, bedarf es einer Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Außerdem liegt das Grundstück außerhalb der Baugrenze, weshalb hier eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze benötigt wird.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Einer der Teileigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 710 hat dem Vorhaben zugestimmt.

Bei einer Zustimmung zu den beantragten Befreiungen wird den Nachbareigentümern, die nicht zugestimmt haben, ein Abdruck des Genehmigungsbescheides des Marktes zugestellt. Gegen diesen Bescheid können diese gerichtlich vorgehen.

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Abweichung von der Bauweise und von der Überschreitung der Baugrenze keine isolierten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.