Sitzung: 23.06.2022 GRR/005/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Im Zuge der überörtlichen Rechnungsprüfung wurde festgestellt, dass die Gemeinde Rüdenau weiterhin Erschließungsbeiträge auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 23 GO i. V. mit § 132 BauGB erhebt. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist seit dem 01.04.2016 die landesrechtliche Bestimmung des Art. 5a Abs. 2 KAG (Kommunales Abgabengesetz).
Die Erschließungsbeitragssatzung ist daher neu zu erlassen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen in der Fassung vom 23.06.2022.
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung - EBS)
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 2
des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132, 133 Abs. 3 Satz 5
Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Gemeinde Rüdenau folgende Satzung:
§ 1 Erhebung des
Erschließungsbeitrages
Zur
Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungs-anlagen
erhebt die Gemeinde Rüdenau Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie
nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Art und Umfang der
Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
I. für die
öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze
(Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in
bis
zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen,
Radwege, Gehwege,
kombinierte
Geh- und Radwege)
von
1. Wochenendhausgebieten
mit einer
Geschossflächenzahl bis 0,2 7,0
m
2. Kleinsiedlungsgebieten
mit einer
Geschossflächenzahl bis 0,3 10,0
m
bei einseitiger Bebaubarkeit
3. Kleinsiedlungsgebieten,
soweit sie nicht
unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, 8,5
m
reinen Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten
a)
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5
m
b)
mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5
m
c)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 20,0 m
d)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0 m
4. Kerngebieten,
Gewerbegebieten und Sondergebieten
a)
mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0 m
b)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0 m
c)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0 m
d)
mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0 m
5.
Industriegebieten
a)
mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0
m
b)
mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0 m
c)
mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0
m
II. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete
(z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB)
bis zu einer Breite von 5 m,
III. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete
notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. §
127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m,
IV. für Parkflächen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4
BauGB),
a)
die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von
Nr. 1 und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b)
soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und Nr.
III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb
der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im
Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,
V. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen (Art. 5a Abs.
2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB)
a)
die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von
Nr. 1 bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis
Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H.
der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücks-flächen,
VI. für Immissionsschutzanlagen (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2
Nr. 5 BauGB)
(2)
Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis
Nr. VI gehören
insbesondere die Kosten für
a) den Erwerb der Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des
Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e) die Herstellung von Radwegen,
f) die Herstellung von Gehwegen,
g) die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
h) die Herstellung von Mischflächen,
i) die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
j) die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungs-anlagen,
k) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
l) die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen
Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
m) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungs-anlagen,
n) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3)
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von
der Gemeinde Rüdenau aus seinem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt
der Bereitstellung.
(4)
Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1
umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer
Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die
Breiten der an-schließenden freien Strecken hinausgehen.
(5)
Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als
Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur
vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.
§ 3 Ermittlung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tat-sächlichen Kosten
ermittelt.
(2) Der
beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Gemeinde Rüdenau kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen
Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder
diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke
eine Einheit bilden (Erschließungs-einheit), ermitteln.
(3) Die
Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für
Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für
Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten
Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören,
zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das
Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen,
Grünanlagen oder Immissionsschutz anlagen von dem Abrechnungsgebiet der
Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege,
die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutz-anlagen
selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4 Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen
Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer
Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die
von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen
Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 5 Gemeindlicher Anteil
Die Gemeinde Rüdenau trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6 Verteilung des
beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei
zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte
Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde Rüdenau (§ 5) auf die
Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in
einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige
Nutzung zulässig, wird der nach§ 3 ermittelte Erschließungs-aufwand nach Abzug
des Anteils der Gemeinde Rüdenau (§ 5) auf die Grundstücke des
Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem
Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und
gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine
untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0
2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich
je weiteres
Vollgeschoss 0,3
(3) Als
Grundstücksfläche gilt:
1. bei
Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungs-planes im Sinne von §
30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er
sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur
teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im
Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.
2. bei
Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich
(§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und
Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die
tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der
der Erschließungs-anlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen
Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung
hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der
Nutzung bestimmt wird.
(4) Beitragspflichtige
Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer
untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger
Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe,
Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der
Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Als
zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan fest-gesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl
aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5.
Weist der Bebauungsplan lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der
Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und
Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide
Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen
werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die
Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige
Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung.
(6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der
Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder
Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei
mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl
ihrer Geschosse.
(8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des
Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend
1. bei
bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vor-handenen
Vollgeschosse.
2. bei
unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der
näheren Umgebung überwiegend vorhan-denen Vollgeschosse.
Vollgeschosse sind
Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten
Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche
eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch
Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt
als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der
Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m
Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer
Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die
nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer
freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer
überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den
Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder
Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die
Grundstücke in Kern-, Gewerbe - und Industriegebieten sowie für die
Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten
Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar
gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis -,
Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in
zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§ 7 Eckgrundstücke und
durchlaufende Grundstücke
Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage
im Sinne des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V. m § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen
werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur
mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,
1. wenn
ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und
Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem
geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben
worden sind oder erhoben werden,
2. für
Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die
gern. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.
§ 8 Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den
Grunderwerb,
2. die
Freilegung der Grundflächen,
3. die
Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4. die
Radwege,
5. die
Gehwege zusammen oder einzeln,
6. die
gemeinsamen Geh- und Radwege,
7. die
unselbstständigen Parkplätze,
8. die
Mehrzweckstreifen,
9. die
Mischflächen,
10. die
Sammelstraßen,
11. die
Parkflächen,
12. die
Grünanlagen,
13. die
Beleuchtungseinrichtungen und
14. die
Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge
umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt
werden soll, abge-schlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde
Rüdenau fest.
§ 9 Merkmale der
endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und
Plätze sowie Sammel-straßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder
ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,
3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr
gewidmete Straße.
(2) Geh- und Radwege sind endgültig
hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahr bahn und gegeneinander
(außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster,
Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem
technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt,
wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den Merkmalen der endgültigen
Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle
Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde Rüdenau das
Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen
Grundstücken erlangt.
§ 10 Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und
Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch
ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 11 Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen
Herstellung der Erschließungs-anlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen,
deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im
Falle des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht
die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde Rüdenau.
§ 12 Vorausleistungen
Im Fall des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB
können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen
Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 13 Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte
anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften
als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
beitragspflichtig.
§ 14 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des
Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 15 Ablösung des Erschließungsbeitrages
(1) Der
Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst
werden (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet
sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
(2) Ein
Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der
sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück
entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die
Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem
solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter
Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz
zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am 15.07.2022 in Kraft.
(2) Zum
gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 03.07.2007 außer
Kraft.
Rüdenau, 24.06.2022
Monika
Wolf-Pleßmann
Erste Bürgermeisterin