Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Mischdorfgebiet. Für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens kommt es darauf an, ob sich dieses in die Umgebung einfügt.
Mit Beschluss vom 07.12.2021 wurde die Bauvoranfrage auf Bau eines weiteren Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 3401 abgelehnt.
Mit dieser Bauvoranfrage soll erneut geklärt werden, ob der Bau eines weiteren Wohngebäudes (8,00 m x 10,00 m) in der Bauweise E+1+DG im nordwestlichen Teil möglich ist. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt soll das Wohngebäude in Richtung Bahnhofstraße verschoben werden. Die Stellplätze sollen an die bestehenden angegliedert werden.
Die Zufahrt soll über die Poststraße erfolgen. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus. Nach der Satzung des Marktes Kleinheubach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind für das neu zu errichtende Einfamilienhaus zwei Stellplätze nachzuweisen.
Die sechs bestehenden Stellplätze sind für das bestehende Wohnhaus Poststraße 25 vorzuhalten. Für dieses Gebäude gilt die Altfallregelung. Es werden vier Stellplätze für das Gewerbe im EG und zwei Stellplätze für die Wohnungen in OG und DG vorgehalten.
Im aktuellen Antrag sind insgesamt acht Stellplätze enthalten, somit ist der Stellplatznachweis erfüllt.
Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt. Die Eigentümer des Nachbargrundstücks haben der ersten Bauvoranfrage zugestimmt.
Bei der Vorstellung der Kanalhydraulik wurde festgestellt, dass der Kanal im Abflussbereich der Poststraße bei Starkregenereignissen überlastet ist.
Falls es einen positiven Vorbescheid gibt, ist darauf zu achten, dass beim Einreichen des Bauantrages eine Entwässerungsplanung vorzulegen ist.
Beratung:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Beschlussvorschlag nicht zuzustimmen. Bürgermeister Münig erläutert, dass das Landratsamt dem Bauvorhaben zustimmen kann, auch wenn der Gemeinderat ablehnt. Pascal Horak meint, dass die Parksituation in der Poststraße und die Kanalhydraulik nicht besser geworden sind, deswegen sei er gegen das Bauvorhaben. Willi Breitenbach gibt an, dass das Haus auch an die Bahnhofstraße angrenzt und dort gibt es keine Parkplatzprobleme.
Beschluss:
Der Markt Kleinheubach stellt für die Errichtung eines
weiteren Wohngebäudes (Einfamilienhaus) das gemeindliche Einvernehmen gemäß §
36 BauGB in Aussicht.
Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück
zu versickern. Ein entsprechender Entwässerungsnachweis ist mit dem Bauantrag
vorzulegen.