Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Mittelgewann II“, im Gewerbegebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, die bestehende Terrasse auf einer Fläche von 6,70 m x 11,00 m mit Lamellen und transparenten Schiebeelementen zu überdachen. 

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Terrasse komplett außerhalb des Baufensters liegt. Zum Befreiungsantrag liegt folgende Erläuterung vor:

 

„Auf Wunsch des Bauherrn soll die bestehende Terrasse überdacht werden. Dadurch ergibt sich eine Überschreitung der Baugrenze. Der Mindestgrenzabstand von 3 m wird eingehalten. Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da die Maßnahme als leichte transparente Konstruktion ausgeführt wird. Öffentliche Belange werden nicht berührt.“

 

Die Verwaltung vertritt die Ansicht, dass die durch Baugrenze vorgegebene Bauflucht (In der Seehecke 7 und 9) beibehalten werden soll.

 

Im Genehmigungsbescheid des Landratsamtes für den Ursprungsbauantrag für das gesamte Gebäude waren 41 Stellplätze nachzuweisen. Mit den vorhandenen 58 Stellplätzen ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der Baugrenze keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird nicht erteilt.