Sachverhalt:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Flurscheide-Mittelgewann“, im allgemeinen Wohngebiet.
Mit diesem Antrag soll ein Gartenhaus aus Holz mit den Maßen (2,00 m x 2,00 m) im hinteren Grundstücksbereich errichtet werden. Der Bauherr stellt einen Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da untergeordnete Nebenanlagen lt. Bebauungsplan „Flurscheide-Mittelgewann“ unzulässig sind und sich die Nebenanlage außerhalb des Baufensters befindet. An gleicher Stelle befand sich bereits ein Gartenhaus, das durch einen Brand zerstört wurde.
Gem. Art. 57 Abs. 1, Satz 1 Buchstabe a) BayBO sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ verfahrensfrei. Dies ist bei dem geplanten Gartenhaus der Fall.
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind untergeordnete Nebenanlagen unzulässig. Sie können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie dem Nutzungszweck der in dem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke selbst dienen und ihrer Eigenart nicht widersprechen. Da dies hier gegeben ist, bedarf die Errichtung des Geräteschuppens einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Außerdem liegt das Gartenhaus außerhalb des Baufensters. Auch hier bedarf es einer isolierten Befreiung.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Alle Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben der isolierten Befreiung zugestimmt.
Über zusätzliche Abweichungen, wie z.B. Abstandsflächen, entscheidet das Landratsamt.
Beratung:
Das Gemeinderatsmitglied Jonas Danninger wird wegen persönlicher Beteiligung von der Beratungs- und Beschlussfassung ausgeschlossen
Der Bauausschuss empfiehlt dem Beschlussvorschlag nicht zuzustimmen.
Beschluss:
Der Markt Kleinheubach erteilt für die Errichtung des
Gartenhauses außerhalb des Baufensters eine Befreiung und für die Nebenanlage
eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.