Sitzung: 05.07.2022 MK/006/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mitten der Langen Äcker u.ä.“, im allgemeinen Wohngebiet.
Der Bauherr beabsichtigt, auf den Grundstücken Fl.Nr. 1135, 1136/1 ein Einfamilienhaus in der Bauweise E+1 mit Walmdach (DN 25 °) mit Garage zu errichten. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da von der Dachform und der Platzierung der Garage abgewichen wird. Außerdem wird das rückwärtige Baufenster durch die Terrasse auf einer Breite von 6,61 m um 0,94 m überschritten
Zu den Befreiungsanträgen liegt folgende Erläuterung vor:
„Punkt 1: Befreiung
von der vorgeschriebenen Dachform
Gemäß Bebauungsplan
ist bei der zulässigen Bebauung E + 1 ein Satteldach mit einer Dachneigung von
25-42 Grad vorgeschrieben.
Aus gestalterischen
und nutzungsbedingten Gründen (DG nicht ausgebaut) wurde ein Walmdach
(kleineres Volumen) mit einer Dachneigung von 25 Grad geplant. Es handelt sich
dabei -wie beim Satteldach - um ein geneigtes Dach, hat aber den Vorteil, dass
die straßenseitige Stirnseite entfällt und das Gebäude weniger hoch erscheint.
Das Walmdach
unterstützt den villenähnlichen Charakter des Hauses. Das Gesamtbild des Hauses
fügt sich sehr gut in die Bestandsbebauung ein, ohne störend zu wirken.
Für die Ausführung der
Dachform als Walm- anstatt als Satteldach wird eine Befreiung beantragt.
Sie ist unter
Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der
öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange, mit den öffentlichen
Belangen vereinbar.
Punkt 2: Befreiung
von der vorgeschriebenen Anordnung der Garage außerhalb des Baufensters
Gemäß Bebauungsplan
ist die Anordnung der Garagen hinter der Baugrenze zulässig.
Geplant ist die
Anordnung der Garage innerhalb des Baufensters. Dafür gibt es mehrere Gründe:
- wesentlich geringere Pflasterflächen
auf der Zufahrt
- keine
zusätzliche Pflasterfläche für eine erforderliche Wendemöglichkeit hinter dem
Haus (vor der Doppelgarage) da eine „Rückwärtsfahrt" über 20 m aus
Sicherheitsgründen ausgeschlossen werden sollte.
- Flächenvergleich:
geplante Pflasterfläche vor der Garage: 5,625mx5,50m = 30,94 qm ./.
erforderliche Pflasterfläche bei Einhaltung der B-Plan-Vorgaben inkl. Zufahrt
in Doppelgarage: (5m+15m) x 3 m + 6,00 m x 6,00 m als gepflasterte Zufahrt vor
der Doppelgarage= 96 qm. Das ergibt eine Differenz von ca. 65 qm, welche
zusätzlich als Grünfläche angelegt wird.
- keine Zufahrt in den
Garten-/Ruhebereich und der damit verbundene Lärmschutz für die Nachbarn
- Einhaltung der Vorgaben der
Stellplatzsatzung Kleinheubach
Für die Anordnung der
Garage im seitlichen Bauwich wird eine Befreiung beantragt.
Sie ist unter
Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der
öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange, mit den öffentlichen
Belangen vereinbar.
Punkt 3:
Überschreitung der festgesetzten Baugrenze mit einer
Überdachungs/Terrassenfläche
Die Baugrenze wird
gartenseitig mit einer kleinen Überdachungs- (OG) und Terrassenfläche EG überschritten.
Diese Fläche hat die Abmaße von 0,945 m x 6,615 m (6,58 qm) und entspricht auf
Grund deren Breite nicht mehr den Vorgaben eines ,,untergeordneten
Bauteils". (siehe Anlage)
Die Überdachungstiefe
von insgesamt 5 m ab Außenkante Außenwand dient dem sommerlichen Wärmeschutz.
Sie ist in der GRZ II rechnerisch berücksichtigt.
Für die geringfügige
Überschreitung der Baugrenze mit 6,58 qm wird eine Befreiung beantragt.
Diese Befreiung
berührt die Grundzüge der Planung nicht, weil die Überdachung vom öffentlichen
Raum her nicht sichtbar ist und gartenseitig die optische Wirkung des Gebäudes
nicht beeinflusst.“
Von Seiten der Verwaltung bestehen gegen die beantragten Abweichungen/Befreiungen keine Bedenken.
Nach der Satzung des Marktes Kleinheubach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind für das Bauvorhaben zwei Stellplätze nachzuweisen. Durch die geplante Doppelgarage ist der Stellplatznachweis erfüllt.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.
Beratung:
Der Bauausschuss empfiehlt zuzustimmen.
Beschluss:
Der Markt Kleinheubach erteilt für die Abweichung der
Dachform, für die Befreiung der vorgeschriebenen Platzierung der Garage und für
die Überschreitung der Baugrenze Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.