Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mitten der Langen Äcker u.ä.“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf den Grundstücken Fl.Nr. 1135, 1136/1 ein Einfamilienhaus in der Bauweise E+1 mit Walmdach (DN 25 °) mit Garage zu errichten. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da von der Dachform und der Platzierung der Garage abgewichen wird. Außerdem wird das rückwärtige Baufenster durch die Terrasse auf einer Breite von 6,61 m um 0,94 m überschritten

 

Zu den Befreiungsanträgen liegt folgende Erläuterung vor:

 

Punkt 1: Befreiung von der vorgeschriebenen Dachform

Gemäß Bebauungsplan ist bei der zulässigen Bebauung E + 1 ein Satteldach mit einer Dachneigung von 25-42 Grad vorgeschrieben.

Aus gestalterischen und nutzungsbedingten Gründen (DG nicht ausgebaut) wurde ein Walmdach (kleineres Volumen) mit einer Dachneigung von 25 Grad geplant. Es handelt sich dabei -wie beim Satteldach - um ein geneigtes Dach, hat aber den Vorteil, dass die straßenseitige Stirnseite entfällt und das Gebäude weniger hoch erscheint.

Das Walmdach unterstützt den villenähnlichen Charakter des Hauses. Das Gesamtbild des Hauses fügt sich sehr gut in die Bestandsbebauung ein, ohne störend zu wirken.

Für die Ausführung der Dachform als Walm- anstatt als Satteldach wird eine Befreiung beantragt.

Sie ist unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange, mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

 

Punkt 2: Befreiung von der vorgeschriebenen Anordnung der Garage außerhalb des Baufensters

Gemäß Bebauungsplan ist die Anordnung der Garagen hinter der Baugrenze zulässig.

Geplant ist die Anordnung der Garage innerhalb des Baufensters. Dafür gibt es mehrere Gründe:

-           wesentlich geringere Pflasterflächen auf der Zufahrt

-           keine zusätzliche Pflasterfläche für eine erforderliche Wendemöglichkeit hinter dem Haus (vor der Doppelgarage) da eine „Rückwärtsfahrt" über 20 m aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen werden sollte.

-           Flächenvergleich: geplante Pflasterfläche vor der Garage: 5,625mx5,50m = 30,94 qm ./. erforderliche Pflasterfläche bei Einhaltung der B-Plan-Vorgaben inkl. Zufahrt in Doppelgarage: (5m+15m) x 3 m + 6,00 m x 6,00 m als gepflasterte Zufahrt vor der Doppelgarage= 96 qm. Das ergibt eine Differenz von ca. 65 qm, welche zusätzlich als Grünfläche angelegt wird.

-           keine Zufahrt in den Garten-/Ruhebereich und der damit verbundene Lärmschutz für die Nachbarn

-           Einhaltung der Vorgaben der Stellplatzsatzung Kleinheubach

Für die Anordnung der Garage im seitlichen Bauwich wird eine Befreiung beantragt.

Sie ist unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange, mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

 

Punkt 3: Überschreitung der festgesetzten Baugrenze mit einer Überdachungs­/Terrassenfläche

Die Baugrenze wird gartenseitig mit einer kleinen Überdachungs- (OG) und Terrassenfläche EG überschritten. Diese Fläche hat die Abmaße von 0,945 m x 6,615 m (6,58 qm) und entspricht auf Grund deren Breite nicht mehr den Vorgaben eines ,,untergeordneten Bauteils". (siehe Anlage)

Die Überdachungstiefe von insgesamt 5 m ab Außenkante Außenwand dient dem sommerlichen Wärmeschutz. Sie ist in der GRZ II rechnerisch berücksichtigt.

Für die geringfügige Überschreitung der Baugrenze mit 6,58 qm wird eine Befreiung beantragt.

Diese Befreiung berührt die Grundzüge der Planung nicht, weil die Überdachung vom öffentlichen Raum her nicht sichtbar ist und gartenseitig die optische Wirkung des Gebäudes nicht beeinflusst.“

 

Von Seiten der Verwaltung bestehen gegen die beantragten Abweichungen/Befreiungen keine Bedenken.

 

Nach der Satzung des Marktes Kleinheubach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind für das Bauvorhaben zwei Stellplätze nachzuweisen. Durch die geplante Doppelgarage ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt zuzustimmen.


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Abweichung der Dachform, für die Befreiung der vorgeschriebenen Platzierung der Garage und für die Überschreitung der Baugrenze Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.