Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „An der Breitendielerstraße.“, im Mischgebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 3870/3 eine Lagerhalle mit Büro und Sozialräumen zu errichten.

Gemäß Betriebsbeschreibung soll die Halle dem Vertrieb von Haushaltswaren aus England an private Endverbraucher und Firmen dienen. Die Waren werden über Internetkanäle vertrieben und werden per Spedition mit einem 3,5 t LKW und per Paketdienst (Kleintransporter) angeliefert.

Speditionslieferungen finden ca. drei Mal wöchentlich statt. Die Waren werden werktags zwischen 8-17 Uhr kommissioniert und verpackt. Die Abholung der Pakete erfolgt Werktags täglich mit einem 3,5 t LKW.

Es sollen drei bis fünf Mitarbeiter beschäftigt werden.

 

Die Halle soll eingeschossig mit einem Satteldach (DN 17°) errichtet werden. Sie bemaßt sich mit einer Länge von 26,5 m und einer Breite von 15 m. Die Traufhöhe beträgt 4,5 m, die Firsthöhe 6,8 m.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung von 30° bis 45° abgewichen wird.

Zudem soll das Gebäude südöstlich ausgerichtet werden, was der vorgesehenen Firstrichtung von West nach Ost widerspricht.

Die Baugrenze wird an der nördlichen Gebäudeecke um ca.  13 m überschritten.

 

Außerdem werden zwei bis drei Stellplätze im Sichtdreieck angeordnet.

 

Insgesamt werden sieben Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Gemäß der Satzung des Marktes Kleinheubach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge § 3 Abs. 1 Ziffer 3 sind für Büro und Verwaltungsräume je 35 qm Nutzfläche 1 Stellplatz nachzuweisen. Dementsprechend wären 11 Stellplätze erforderlich. Da es sich vorwiegend um eine Lagerhalle handelt und es keine explizite Regelung für Lagerhallen in der gemeindlichen Satzung gibt, greift die Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung nach der Bayerischen Bauordnung. Gemäß Ziffer 9.2 sind für Lagerräume je 100 m² Nutzfläche 1 Stellplatz erforderlich.

Somit wären für das Bauvorhaben 4 Stellplätze ausreichend. Mit den 7 eingezeichneten Stellplätzen ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Es wird eine Befreiung von der Dachneigung und von der Lage der Baugrenze beantragt.

Der Befreiungsantrag lautet:

„Städtebaulich hat diese Überschreitung keinen weiteren Einfluss, von den Festsetzungen des B-Planes kann befreit werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Die vorgeschriebenen Abstandsflächen werden eingehalten. Der Halle liegt auf dem Grundstück zum öffentlichen Bereich an der Straße, direkter Nachbar ist die Stadt (Am alten Turnplatz Ecke Miltenberger Straße) Durch das flachgeneigte Dach wird ein Übergang zu dem Flachdach der Feuerwehr geschaffen und es wird ein Schallschutz zur Wohnbebauung erzielt. Die Überschreitung der Baugrenze zum öffentlichen Nachbar ist zu vertreten. Die öffentlich-rechtlichen Belange der Nachbarn werden nicht beeinträchtigt, die Befreiung ist städtebaulich nachvollziehbar. Ich bitte höflich dem Antrag auf Befreiung wohlwollend zu entsprechen!“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Befreiung von der Dachneigung kann zugestimmt werden, da sich aufgrund der Traufhöhe von 4,5 m durch das flachgeneigte Dach eine Firsthöhe von 6,8 m ergibt. Dies wird an dieser Stelle als positiv bewertet, damit die Gesamthöhe des Gebäudes nicht weiter ansteigt.

Die Überschreitung der Baugrenze und Änderung der Firstrichtung ist städtebaulich vertretbar, da das Grundstück atypisch geschnitten ist und die geplante Photovoltaikanlage die Drehung des Gebäudes erfordert.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt nicht zuzustimmen.

 

Sven Fertig hat sich das Grundstück angesehen und ist der Meinung, dass für LKW-Anlieferungen der Gehsteig zu hoch ist und abgesenkt werden müsste. Wenn er hier zustimmt wird er zukünftig bei allen Anfragen von Privatleuten zustimmen, die den Gehsteig auf eigene Kosten senken wollen, da alle gleich zu betrachten sind (Gewerbe und Privatpersonen).

Thomas Schneider findet die Zufahrtssituation auch schwierig und gibt zu bedenken, dass Anlieferungen mit LKWs zu laut sein könnten. Außerdem findet er die Überschreitung des Baufensters von 13 m zu groß.

Thomas Münig erwidert, dass es sich um ein Mischgebiet handelt und deshalb Anlieferungen mit LKWs hingenommen werden müssen. Er sieht die Zufahrtssituation auch als schwierig an und schlägt vor, den Beschlussvorschlag zu ändern. Dies wird von den Gemeinderäten akzeptiert.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird nicht erteilt.

Bei Änderung der Zufahrtssituation könnte zugestimmt werden.