Beschluss: Zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 31.05.2022 wurden die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Anlagen der Gemeinde Laudenbach für das Haushaltsjahr 2022 vom Landratsamt Miltenberg rechtlich gewürdigt. Bei der rechtsaufsichtlichen Überprüfung der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen haben sich keine Beanstandungen ergeben.

 

Feststellung der staatlichen Rechnungsprüfung:

Der Schuldenstand Anfang 2022 liegt bei 1.690.533,90 €. Bei einer geplanten Tilgung von 23.919,39 € liegt der Schuldenstand Ende 2022 voraussichtlich bei 1.666.635,51 €. Dies entspricht einer Verschuldung pro Kopf von ca. 1.149,00 €. Der Landesdurchschnitt liegt bei 617,00 €.

 

In 2025 sind Kreditaufnahmen von 220.000,00 € geplant.

Hinzu kommen die anteiligen Schulden der Verwaltungsgemeinschaft und des Schulverbandes. Laut Angaben im Haushaltsplan geht die Gemeinde davon aus, dass ihr Ende 2022 anteilig 1.062.325,37 € Schulden zuzurechnen sind. Dies wären zusätzlich Schulden in Höhe von 732,00 € pro Einwohner. Die Gesamtverschuldung pro Einwohner läge dann bei 1.881,00 €.

 

Der Schuldendienst ist im Vergleich zum Landesdurchschnitt sehr hoch; insbesondere, wenn man die anteiligen Schulden des Schulverbandes und der VG einrechnet. Aufgrund des steigenden Schuldendienstes und der stark gesunkenen Zuführung zum Vermögenshaushalt, ist die Gemeinde (auch ohne weitere Kreditaufnahme) nach dem Finanzplan nicht in der Lage die ordentliche Tilgung aus der Zuführung zum Vermögenshaushalt zu tragen. Im Jahre 2022 ist jedoch als Ersatzeinnahme im Sinne des §22 Abs. 1 Satz 2 KommHV noch eine Rücklagenentnahme möglich. In den Haushaltsjahren 2023 und 2024 stehen wohl zur Deckung der (geringeren) Investitionen die zeitversetzt fließenden Fördermittel der aktuellen Investitionen bzw. einer Rücklagenentnahme zur Verfügung.

 

Gegen den Haushalt 2022 bestehen daher haushaltsrechtlich keine Einwände.

 

Nach der Planung reicht im Finanzplanungszeitraum die Zuführung zum Vermögenshaushalt nicht mehr aus, die ordentliche Tilgung zu finanzieren. Überschüsse aus dem Verwaltungshaushalt stehen dann erst recht nicht mehr zur Finanzierung von Investitionen aus eigenen Mitteln zur Verfügung. Es bleiben als freie Mittel zur Finanzierung der Investitionen nur noch die Investitionspauschale übrig, die aber faktisch teilweise zur Finanzierung der ordentlichen Tilgung eingeplant ist. Wenn die Rücklagen aufgebraucht sind, hat die Gemeinde kaum noch eigene Mittel um Investitionen zu finanzieren. Es sollte in der zukünftigen Planung dringend darauf geachtet werden, dass die Zuführung zum Vermögenshaushalt erhöht wird und zumindest die ordentliche Tilgung finanziert werden kann und noch Mittel (aus dem Verwaltungshaushalt) für notwendige Investitionen zur Verfügung stehen.