Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Landratsamt Miltenberg fragt an, ob für die Gemeinde Laudenbach eine Überarbeitung des Bebauungsplans „Bocksberg Mitte“ in Frage kommt.

Anlass ist der bereits eingereichte Bauantrag für das Bauvorhaben Am Neckling 11, bei dem die Gemeinde Laudenbach Ihr Einvernehmen zu dem gestellten Befreiungsantrag mit Beschluss vom 05.04.2022 bezüglich der Wandhöhe (Überschreitung der Wandhöhe talseits um 0,70 m) erteilt hatte.

 

Im Bebauungsplan „Bocksberg Mitte“ wurden bislang keine Befreiungsanträge von der talseitigen Wandhöhe von Seiten des Landratsamts genehmigt.

 

Bei o.g. Bauvorhaben hat das Landratsamt nun ebenfalls den Befreiungsantrag abgelehnt.

Zeitgleich fragt das Landratsamt an, ob sich die Gemeinde aufgrund der zurzeit verstärkten Planung von Dachgeschossen mit relativ hohem Kniestock die Änderung des Bebauungsplans „Bocksberg Mitte“ und „Vorderer Bocksberg“ vorstellen kann.

Vorgeschlagen wird, die Festsetzungen so abzuändern, dass der Bezugspunkt für die Wandhöhe künftig von der Hausmitte gemessen werden könnte und durch eine „Zugabe“ die Realisierung möglichst effizienter Dachgeschosse zu ermöglichen. Alternativ sei es auch denkbar, bei hängigem Gelände nur eine Wandhöhe (berg- bzw. talseits) festzusetzen.

 

Die Planerin des anhängigen Bauvorhabens hat mitgeteilt, dass eine Umplanung in einen Freisteller durchaus möglich wäre. In Anbetracht der Zeitschiene für die Bauleitplanung wäre dies für den Bauherren voraussichtlich sogar die günstigere Alternative.

 

Bei Einleitung eines Bauleitplanverfahrens könnte frühestens Ende diesen / Anfang nächsten Jahres die Planreife so weit fortgeschritten sein, dass der Bauantrag im Freistellungsverfahren eingereicht werden könnte.

 

Zudem sollte bedacht werden, dass die im Baugebiet „Bocksberg Mitte“ bestehenden Gebäude sich an die Festsetzungen gehalten haben. Im Sinne der Gleichbehandlung sollte aus Sicht der Verwaltung von einer Änderung des Bebauungsplans abgesehen werden.

 

 

Beratung:

GR Gruß glaubt sich zu erinnern, dass vom LRA dem Bauherren eine Überschreitung in Aussicht gestellt worden wäre.

 

Lt. Herr Geutner wird man keine Wandhöhen ändern in einem Gebiet, das zu 95% bebaut ist.

 

Im Zuge der Gleichbehandlung sollte man nichts ändern, so GR Breitenbach(CSU). Er fragt, ob man Infos bekommen könne, denn damals habe man über Bezugsfälle z. B. Lehmgrube 4 und 7 gesprochen und jetzt gäbe es lt. LRA keine Bezugsfälle.

 

Herr Geutner wird die genannten Bezugsfälle prüfen und Informationen an den Gemeinderat geben.

 

Bei topographisch problematisch liegenden Bauplätzen sollten Ausnahmen genehmigt werden, meint GR Klein.


Beschluss:

Es soll kein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden, um die Festsetzungen der Wandhöhe im Baugebiet „Bocksberg Mitte“ abzuändern.