Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Sommerberg“. Es soll eine Doppelgarage mit einer Fläche von 77,83m² erbaut werden.

Aufgrund der Größe der Garage (über 50m²)  handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben.

 

Da die Garage außerhalb des Baufensters errichtet werden soll, ist eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich.

 

Als Begründung wird unter anderem folgendes angegeben:

 

„Die Fläche für die Errichtung eines Garagengebäudes im Bebauungsplan ist auf der Seite zum Nachbargrundstück mit der Fl.Nr. 810/82 vorgesehen. In diesem Bereich befinden sich jedoch bereits Stellplätze und ein Nebengebäude. Zudem ist das Baufenster zum Teil in der öffentlichen Verkehrsfläche.“

 

Bei anderen Grundstücken im Baugebiet wurden die entsprechenden Befreiungen bereits erteilt, insbesondere beim direkt angrenzenden Baugrundstück Fl.Nr. 810/86.

 

Zudem wird die im Bebauungsplan zulässige bergseitige Traufhöhe von 3,00 m um ca. 30cm überschritten. Hier ist ebenfalls eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt und die Nachbarn haben zugestimmt.

 

Da bereits entsprechende Befreiungen erteilt wurden und die Bauflucht der Garage des Nachbargrundstücks aufgenommen wird, sprechen keine planungsrechtlichen Gründe gegen das Bauvorhaben.

 

Beratung:

GR Gruß fragt, ob bekannt ist, warum die Traufhöhe um 30 cm überschritten wird und GR Eck möchte wissen, warum die Vorlage anders lautet, als in der Ladung.

 

Lt. Herr Geutner war diese Überschreitung wohl vom Planer übersehen worden und war in der Begründung nicht aufgenommen. Das Bauamt hatte erst heute die Überschreitung festgestellt.

 


Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zum eingereichten Bauvorhaben wird erteilt.

Die Befreiung für den Bau der Garage außerhalb des vorgesehenen Baufensters sowie die Überschreitung der zulässigen Traufhöhe bergseits wird erteilt.