Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Rosenberg-Kapellenweg Teil 1“ im allgemeinen Wohngebiet.

Mit diesem Änderungsantrag soll das Bauvorhaben (U+E+D) verkleinert werden.

 

Mit Bescheid vom 27.07.2021 wurde die Baugenehmigung für den ursprünglich eingereichten Bauplan mit Befreiungen erteilt.

Es wurde damals eine Befreiung für die Überschreitung der westlichen Baugrenze von 4,08m x 6,22m insgesamt 25,4 m² erteilt, wobei sich die Überschreitung lediglich auf die Terrasse bezog.

 

Beim Änderungsantrag überschreitet nun auch der Baukörper die westliche Baugrenze, nämlich auf einer Fläche von 0,65 m x 3,92 m insgesamt 2,55 m².

 

Zudem wird die Terrasse ebenfalls außerhalb der westlichen Baugrenze auf einer Fläche von 2,56 m x 8,23 m, also ca. 21m² beantragt.

 

Auch das nun geplante Carport (im genehmigten Plan war der Stellplatz noch als Garage beantragt), überschreitet die westliche Baugrenze mit einer Stützmauer um 0,30 m auf einer Länge von 6,50 m insgesamt also 1,95 m².

Südlich wird die Baugrenze durch das geplante Carport um 0,80 m auf einer Breite von 11,24m, also 8,9 m² überschritten.

 

Bei dem genehmigten Plan wurde auch eine Befreiung für die Unterschreitung der zulässigen Dachneigung und Dachform für den südlichen Baukörper erteilt. Das Wohngebäude wurde mit einem Satteldach mit 35° entsprechend des Bebauungsplans beantragt.

 

Bei der nun eingereichten Änderungsplanung soll der Anbau nach Süden ebenfalls als Kubus ausgebildet werden. Auch für das Wohnhaus wird nun eine Befreiung beantragt, da dies nun mit einem flach geneigten Satteldach mit einer Dachneigung von lediglich 20° statt der zulässigen 35° - 45° Dachneigung ausgestaltet werden soll.

 

Eine Überschreitung der Traufhöhe, wie bei der ursprünglichen Planung wird nun nicht mehr beantragt.

 

Das Bauvorhaben entspricht aufgrund der vorgenannten Befreiungsanträge nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Da es sich bei den Überschreitungen der Baugrenzen bei den baulichen Anlagen jedoch um jeweils sehr geringe Überschreitungen handelt und hauptsächlich die Terrasse außerhalb der Baugrenze liegt, kann den Befreiungen von der Baugrenze aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden.

 

Der südliche Anbau wurde bereits als Kubus genehmigt. Dass die Dachneigung des Wohngebäudes nun auch auf 20° als flach geneigtes Dach ausgebildet werden soll wird von Seiten der Verwaltung kritisch gesehen.

Da sich durch die Umplanung das Gebäude aber insgesamt verkleinert und nun auch die Traufhöhe eingehalten werden kann, könnte das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden.

 

Die Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

Im Bebauungsplan „Rosenberg-Kapellenweg Teil 1“ sind für Wohnungen größer 50 m² zwei Stellplätze nachzuweisen. Durch den Doppelcarport ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Beratung:

BGMin Wolf-Pleßmann teilt mit, dass das Haus vom ersten Bauantrag zu teuer in der Umsetzung war und deswegen ein Änderungsantrag gestellt wird.

Das Haus soll in Fertigbauweise errichtet werden.

Herr Geutner zeigt die Unterschiede zwischen den alten und neu eingereichten Bauplänen auf und macht deutlich, dass der Grundriss verkleinert wurde.

 

 

 

 


Beschluss:

Die Gemeinde Rüdenau erteilt für die Überschreitungen der Baugrenze, für die Unterschreitung der Dachneigung und von der Abweichung der Dachform Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.