Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Dir Firma Scheurich GmbH & Co. KG beantragt eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang von der gemeindlichen Wasserversorgung für ihr Grundstück Fl. Nr. 22 bis zum 31.12.2042 für die Entnahme von Grundwasser aus den drei bestehenden Betriebsbrunnen. Der jährliche Verbrauch an Grundwasser beträgt max. 15.000 m³ und wird für die Produktion eingesetzt.

 

Die bisherige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang von der gemeindlichen Wasserversorgung durch den Markt Kleinheubach läuft zum 31.12.2022 aus.

 

Der Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser bis zum 31.12.2041 wurde beim Landratsamt Miltenberg beantragt.

 

Nach § 7 der Wasserabgabesatzung (WAS) kann auf Antrag die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt werden, so dass eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 der WAS notwendig wird.

 

Nachdem die Firma Scheurich das aus den drei Brunnen geförderte Wasser nur für Produktionszwecke verwendet kann eine Beschränkung der Benutzungspflicht der gemeindlichen Wasserversorgung auf Wasser für nicht Produktionszwecke erfolgen.

 

Eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Wasser für Produktionszwecke bis zum 31.12.2032 wird erteilt.

 

Beratung:

Bürgermeister erläutert, dass das Produktionswasser wie bisher aus ihrem Betriebsbrunnen entnommen werden darf, das Trinkwasser weiterhin von der gemeindlichen Wasserversorgung genommen wird. Statt, wie beantragt, die Befreiung für 20 Jahre zu verlängern, soll für 10 Jahre verlängert werden.


Beschluss:

Der Marktgemeinderat Kleinheubach stimmt einer Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang § 6 Abs. 1 Wasserabgabesatzung für Wasser für Produktionszwecke bis zum 31.12.2032 zu.

Die Benutzungspflicht der Wasserversorgung nach § 7 Wasserabgabesatzung wird auf Wasser für die Nutzung für nicht Produktionszwecke beschränkt.