Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ortskern, Teilgebiet 3“, im Dorfgebiet.

 

Mit Beschluss vom 11.05.2021 wurde dem Bau eines 3-Familien-Wohnhauses mit Abbruch des Wohnhauses Löwengasse 6 und Nebengebäude das Einvernehmen versagt.

Beim nun eingereichten Bauantrag sollen beide Wohnhäuser Löwengasse 6 und Löwengasse 10 sowie das Nebengebäude abgebrochen werden. Außerdem sollen beim geplanten Gebäude im Obergeschoss und Dachgeschoss zwei Balkone (4 m x 3 m) errichtet werden.

Die geplanten Dachgauben wurden vom Umfang auf 2,50 m Breite reduziert.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da es einer Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze durch die Balkone bedarf. Diese liegen komplett außerhalb des Baufensters.

Zudem beträgt die zulässige Wandhöhe maximal 6,00 m über Gehweg. Diese wird jedoch auf der südwestlichen Seite überschritten. Die Höhe der Außenwand beträgt hier ca. 7,00 m. Im Bereich des Zwerchgiebels, der sich an den Balkon des Dachgeschosses anschließt beträgt die Wandhöhe sogar ca. 8,30 m.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 der Altortsatzung sind Dachaufbauten (z.B. Gauben) als untergeordnete Bauteile eines Daches mit einer Breite von max. 2,50m auszuführen. Dies ist bei der vorgelegten Planung eingehalten.

Auf der Hofseite (Südwesten) ist ein Zwerchgiebel auf der Außenwand geplant und hält somit den in der Altortsatzung geforderten Mindestabstand zur Traufe nicht ein. Die Dachgauben sollen als Giebelgauben ausgeführt werden und haben Dachneigungen von 22° bzw. 25°.

 

Folgende Erläuterung zu den beantragten Befreiungen liegt vor:

„Die Begründung unserer Anträge liegen darin, dass man den späteren Bewohnern im Ober- und Dachgeschoss die Möglichkeit schaffen möchte, eigenen Freiraum zu besitzen.

Dies wird dadurch erreicht, dass im Ober- und Dachgeschoss jeweils Balkone vorgesehen werden. Zudem ist es baulich notwendig, um den Balkon im Dachgeschoss zu nutzen, dass ein Quergiebel entsteht. Dieser ist notwendig, um den Balkon nutzbar machen zu können.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Errichtung der Balkone ist nachvollziehbar und da diese sich auf der straßenabgewandten Seite befinden auch aus städtebaulicher Sicht unproblematisch. Ob diese Balkone ggfs. abstandsflächenrechtliche Auswirkungen haben, sollte vom Landratsamt überprüft werden.

Als problematischer wird die Wandhöhe aus südwestlicher Richtung gesehen, da diese die zugelassene Wandhöhe in einer Breite von ca. 7,00 m um 1,00 m überschreitet und somit nicht mehr als untergeordnete Überschreitung angesehen werden kann. Zusätzlich ragt die aufgesetzte Dachgaube) weitere 1,30 m in die Höhe, so dass im Bereich des Zwerchgiebels eine Wandhöhe von ca. 8,30 m entsteht.

Als positiv zu werten ist es, dass die zulässige Firsthöhe von 11,0 m mit 10,64 m eingehalten wird.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Bis auf die Eigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. 548/1 haben alle dem Bauantrag zugestimmt.

 

Nach der Satzung des Marktes Kleinheubach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind für das Bauvorhaben sechs Stellplätze nachzuweisen. Durch die geplanten sechs Stellplätze ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Beratung:

Thomas Schneider möchte ergänzend erwähnen, dass das geplante Gebäude im Hochwassergebiet liegt. Sollte es zu einem 100-jährigen Hochwasser kommen, liegt das Erdgeschoss 1-2 m im Wasser.

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung des Baufensters durch die Balkone eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Der Markt Kleinheubach stimmt der Abweichung von der Altortsatzung bezüglich der Dachaufbauten zu.

 

Die Befreiung von der Überschreitung der zulässigen Wandhöhe wird nicht erteilt. Somit wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB versagt.