Sitzung: 13.09.2022 MK/008/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Der Bauantrag wurde bereits in der Marktgemeinderatssitzung vom 05.07.2022 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt.
Bei der Prüfung des Vorhabens im Landratsamt fiel auf, dass weitere Befreiungen vom qualifizierten Bebauungsplan „Mitten der Langen Äcker u.ä.“ erteilt werden müssten.
Zum einen von der vorgeschriebenen Firstrichtung, da das geplante Gebäude die Firstrichtung parallel zur Straße, statt quer zur Straße haben soll.
Zum anderen von der zulässigen Wandhöhe, da die geplante durchschnittliche Wandhöhe von 7,32 m die zulässige Wandhöhe von 6,70 m abhängig vom Geländeverlauf teilweise um 0,62 m überschreitet.
Zudem sind die mit Beschluss vom 05.07.2022 bereits genehmigten Befreiungen (Dachform, Platzierung der Garage, Überschreitung des rückwärtigen Baufensters durch die Terrasse) weiterhin erforderlich.
Aufgrund des Abstandsflächenrechts wird die Garage nun nicht mehr als Doppelgarage gebaut. Der Stellplatznachweis ist aber auch weiterhin erbracht, da ein Stellplatz vor der Garage angeordnet wird.
Zu den neu eingereichten Befreiungsanträgen wird folgendes erläutert:
„Punkt 1: Befreiung
von der vorgeschriebenen Firstrichtung
Aus gestalterischen
Gründen wurde der Hauptfirst parallel zur Straße geplant.
Auf den
Gebäudevorsprüngen auf der rechten Seite (straßenseitig) und auf der linken
Seite (gartenseitig) wurde bewusst die Firstrichtung gemäß B-Plan gewählt.
Durch diesen Dachaufbau wird der gesamte villaähnliche Charakter des Gebäudes
unterstützt.
Die Dachkonstruktion
weist also beide Firstrichtungen aus.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da in diesem Bebauungsplan bereits Befreiungen von der Firstrichtung erteilt wurden, findet sich die Firstrichtung parallel zur Straße bereits im Gesamtstraßenbild wieder und städtebauliche Gründe sprechen aufgrund der gewählten Gestaltung der unterschiedlichen Firstrichtungen nicht gegen eine Befreiung.
Punkt 2: Befreiung
von der vorgeschriebenen Wandhöhe
Gemäß Bebauungsplan
ist eine Gesamtwandhöhe von 1,20 m (Sockelhöhe) + 5,50 m wandhöhe (bis OK
Ziegel) zulässig.
Die geplante
durchschnittliche Wandhöhe von 7,32 m überschreitet die gem. B-Plan zulässige
Gesamtwandhöhe von 6,70 m um 0,62 m.
Das Grundstück
befindet sich innerhalb des Überschwemmungsgebietes und das Gebäude muss gemäß
B-Plan eine Einstellungshöhe des EG- Fertigfußbodens von 126,50 m ü NN
aufweisen.
Aufgrund der
Überschwemmungsgefahr wurde bewusst auf ein Kellergeschoß verzichtet und eine
Höheneinstellung von 126,50 m ü NN gewählt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da die zulässige Wandhöhe nur gering überschritten wird und durch die gewählte Gebäudegestaltung das Haus weder einen herausstehenden Keller noch ein ausgebautes Dachgeschoss hat, steht der Befreiung aus städtebaulicher Sicht nichts entgegen.
Bezugsfälle in der Straße wirken wie mit den eingereichten Bildern dargelegt ebenfalls höher, als die Maßgaben des Bebauungsplans.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.
Beratung:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Beschlussvorschlag einstimmig zuzustimmen.
Beschluss:
Der Markt Kleinheubach erteilt für die Änderung der
vorgeschriebenen Firstrichtung und die Überschreitung der vorgeschriebenen
Wandhöhe Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Die bereits in der Sitzung vom 05.07.2022 befürworteten
Befreiungen für die Abweichung der Dachform, für die Befreiung der
vorgeschriebenen Platzierung der Garage und für die Überschreitung der
Baugrenze bleiben bestehen.
Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird
erteilt.