Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 6

Sachverhalt:

 

In der Gemeinderatssitzung vom 05.07.2022 wurde über das Bauvorhaben bereits beraten und das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt.

 

Die Zufahrtssituation im Kreuzungsbereich der Straßen „Alte Miltenberger Straße“ und „Am alten Turnplatz“ wurde bemängelt.

Die weiteren erforderlichen Befreiungen konnten in Aussicht gestellt werden.

 

Die nun vorliegende Planung ist dahingehend abgeändert, dass die nordwestliche Zufahrt im Kreuzungsbereich entfällt und nun nur noch eine Zufahrt im westlichen Bereich des Grundstücks vorgesehen ist.

Die Stellplätze werden nun nördlich und südlich der geplanten Zufahrt angeordnet, so dass nunmehr auch keine Stellplätze im festgesetzten Sichtdreieck angeordnet werden.

Weitere Planänderungen wurden nicht vorgenommen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „An der Breitendielerstraße.“, im Mischgebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 3870/3 eine Lagerhalle mit Büro und Sozialräumen zu errichten.

Gemäß Betriebsbeschreibung soll die Halle dem Vertrieb von Haushaltswaren aus England an private Endverbraucher und Firmen dienen. Die Waren werden über Internetkanäle vertrieben und werden per Spedition mit einem 3,5 t LKW und per Paketdienst (Kleintransporter) angeliefert.

Speditionslieferungen finden ca. drei Mal wöchentlich statt. Die Waren werden werktags zwischen 8-17 Uhr kommissioniert und verpackt. Die Abholung der Pakete erfolgt Werktags täglich mit einem 3,5 t LKW.

Es sollen drei bis fünf Mitarbeiter beschäftigt werden.

 

Die Halle soll eingeschossig mit einem Satteldach (DN 17°) errichtet werden. Sie bemaßt sich mit einer Länge von 26,5 m und einer Breite von 15 m. Die Traufhöhe beträgt 4,5 m, die Firsthöhe 6,8 m.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung von 30° bis 45° abgewichen wird.

Zudem soll das Gebäude südöstlich ausgerichtet werden, was der vorgesehenen Firstrichtung von West nach Ost widerspricht.

Die Baugrenze wird an der nördlichen Gebäudeecke um ca.  13 m überschritten.

 

Insgesamt werden sieben Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen. Gemäß der Satzung des Marktes Kleinheubach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge § 3 Abs. 1 Ziffer 3 sind für Büro und Verwaltungsräume je 35 qm Nutzfläche 1 Stellplatz nachzuweisen. Dementsprechend wären 11 Stellplätze erforderlich. Da es sich vorwiegend um eine Lagerhalle handelt und es keine explizite Regelung für Lagerhallen in der gemeindlichen Satzung gibt, greift die Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung nach der Bayerischen Bauordnung. Gemäß Ziffer 9.2 sind für Lagerräume je 100 m² Nutzfläche 1 Stellplatz erforderlich.

Somit wären für das Bauvorhaben 4 Stellplätze ausreichend. Mit den 7 eingezeichneten Stellplätzen ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Es wird eine Befreiung von der Dachneigung und von der Lage der Baugrenze beantragt.

Der Befreiungsantrag lautet:

„Städtebaulich hat diese Überschreitung keinen weiteren Einfluss, von den Festsetzungen des B-Planes kann befreit werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Die vorgeschriebenen Abstandsflächen werden eingehalten. Der Halle liegt auf dem Grundstück zum öffentlichen Bereich an der Straße, direkter Nachbar ist die Stadt (Am alten Turnplatz Ecke Miltenberger Straße) Durch das flachgeneigte Dach wird ein Übergang zu dem Flachdach der Feuerwehr geschaffen und es wird ein Schallschutz zur Wohnbebauung erzielt. Die Überschreitung der Baugrenze zum öffentlichen Nachbar ist zu vertreten. Die öffentlich-rechtlichen Belange der Nachbarn werden nicht beeinträchtigt, die Befreiung ist städtebaulich nachvollziehbar. Ich bitte höflich dem Antrag auf Befreiung wohlwollend zu entsprechen!“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Befreiung von der Dachneigung kann zugestimmt werden, da sich aufgrund der Traufhöhe von 4,5 m durch das flachgeneigte Dach eine Firsthöhe von 6,8 m ergibt. Dies wird an dieser Stelle als positiv bewertet, damit die Gesamthöhe des Gebäudes nicht weiter ansteigt.

Die Überschreitung der Baugrenze und Änderung der Firstrichtung ist städtebaulich vertretbar, da das Grundstück atypisch geschnitten ist und die geplante Photovoltaikanlage die Drehung des Gebäudes erfordert.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

 

Beratung:

Thomas Schneider hat sich mit seiner Fraktion beraten. Grundsätzlich stehen sie einem innerörtlichen Lückenschluss positiv gegenüber, allerdings stört sie die Überschreitung der Baugrenze um 13 m. Hier muss eine Lösung her. Bürgermeister Münig stimmt zu, dass sich 13 m Überschreitung viel anhört. Er zeigt nochmal den Plan und erläutert, dass sich die 13 m Grenzüberschreitung aus der Summe der beiden Schenkel ergeben. Er sieht es unkritisch.

 

Thomas Hennig hat im Bauausschuss für den Antrag gestimmt. Im Nachhinein fiel ihm ein, dass die Blickachse aus dem Park beim Bau des Feuerwehrhauses ein Thema war. Die Lagerhalle liegt auch auf der Blickachse des Parks, so dass er jetzt dagegen stimmen wird.

Bürgermeister Münig meint, dass das Feuerwehrhaus vom Schloss aus auf der Blickachse lag, die Lagerhalle aber nicht.

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Beschlussvorschlag einstimmig zuzustimmen.

 


Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.

Den Befreiungsanträgen zur Änderung der Dachneigung auf 17° und Überschreitung der Baugrenze wird zugestimmt.

 

Der Befreiung von der Firstrichtung wird unter der Auflage zugestimmt, dass die Dachfläche mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet wird.