Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

 

Nach Durchführung des ersten Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des LEP wurde der Entwurf auf Grundlage der eingegangenen Anregungen und Hinweise überarbeitet.

Der Markt Kleinheubach hatte sich in seinem Beschluss vom 08.03.2022 der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages angeschlossen.

Dies resultierte aus der Annahme heraus, dass gemäß der aktuellen Vorlage des LEP z.B. Baugebiete zwingend mit anderen Kommunen abgestimmt werden. Dadurch würde Kleinheubach in der Handlungsfreiheit eingeschränkt.

 

Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurden im LEP Überarbeitungen, Ergänzungen sowie Klarstellungen eingearbeitet, so dass nach Art. 16 Abs. 6 Satz 2 BayLplG eine ergänzende Anhörung erforderlich ist.

Die VG Kleinheubach erhielt die Unterlagen zur Beteiligung digital mit E-Mail des Regionalen Planungsverbandes vom 09.08.2022. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen läuft am 19.09.2022 ab, so dass lediglich der Markt Kleinheubach eine fristgerechte Stellungnahme abgeben kann.

 

In der Zusammenfassung der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens wird auf die Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetages, der sich auch die Mitgliedsgemeinden der VG Kleinheubach angeschlossen haben wie folgt Stellung genommen:

 

Zu LEP-E 1.1.1.:
Das befürchtete „Einfrieren“ strukturschwächerer Räume, sei nicht zu befürchten. Zur Klarstellung wurde die Begründung dahingehend umformuliert, dass in allen Regionen „regionale Besonderheiten zu berücksichtigen sind“.

Zu LEP-E 3.1.1:

Zum Punkt integrierte Siedlungsentwicklung wird vorgetragen, dass die Kritik weitgehend auf Missverständnissen und Fehlinterpretationen beruhe. Um dies zu verbessern wird der Abschnitt 1.2.2 „Abwanderung vermindern“ um den Aspekt „Verdrängung vermeiden“, sowie eines neu aufgenommenen Grundsatzes zur Nutzung von Modellen zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen insbesondere in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt Rechnung getragen.

Zu LEP – E 3.2:

Innenentwicklung vor Außenentwicklung: Verschärfungen des ohnehin geltenden Rechts seien mit dieser Festsetzung nicht verbunden, in der Begründung zum LEP wurden ergänzende Erläuterungen aufgenommen.

Zu LEP – 6.2.2:

Windenergie: die in den Stellungnahmen vorgebrachten Forderungen nach rascher Überarbeitung der Regionalpläne, Festlegung von Ausbauzielen und Abschaffung der 10 H-Regel, wurden bis auf Letzteres (betrifft nicht den LEP – ist Gesetzgebungssache) Rechnung getragen. In Ziel 6.2.2. wird ergänzt, dass Vorranggebiete in jedem Regionalplan in erforderlichem Umfang festzulegen sind. Dies bedeutet, dass für jede Region 1,1% der Regionsfläche bis zum 31. 12. 2027 als Vorranggebiet ausgewiesen werden soll.

 

Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind jedoch lediglich Festlegungen und deren Begründungen zu

1.2.2 Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begüterte Bevölkerungsgruppen
2.2.1 Änderung der Gebietskulisse der Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung

5.4.1 Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Planungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft

6.1.1

Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau, Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik auf überbauten Flächen; Streichung des Grundsatzes, wonach landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freileitungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen

7.2.5

Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement.

 

Zu den weiteren vorgenommenen Klarstellungen oder Konkretisierungen wird von einer erneuten Beteiligung abgesehen, so dass ausschließlich zu den hier fett gedruckten Änderungen sowie deren Begründung Stellungnahmen möglich sind.

 

Die Grundsätze und Ziele aus dem Landesentwicklungsprogramm sind zunächst sehr allgemein formuliert und haben zunächst keine direkten Auswirkungen auf die einzelnen Gemeinden.

 

Erst im Regionalplan, der sich aus dem Landesentwicklungsprogramm entwickelt, sind die konkreten Bedeutungen für die einzelnen Kommunen deutlich erkennbar.

 


Beschluss:

 

Der Markt Kleinheubach erhebt keine Einwände gegen den Entwurf des Landesentwicklungsprogramms vom 02.08.2022.