Sitzung: 27.09.2022 GRR/007/2022
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Mit Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 471 vom 19.08.2020 hat das
Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine neue amtliche
Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer bekannt gemacht. Die vorangegangene
amtliche Mustersatzung stammt aus dem Jahr 1980.
Die Verwaltung empfiehlt die Anpassung der im Jahr 2006 beschlossenen
Hundesteuersatzung an die aktuellen Gegebenheiten, gerade auch im Hinblick auf
künftige, etwaige Rechtsstreitigkeiten.
Die derzeitige Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 27.06.2006
(Hundesteuersatzung),
soll mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft gesetzt werden und für die Zeit ab
01.01.2023 eine neue Satzung erlassen.
Gleichzeitig soll eine Erhöhung des Steuermaßstabes/Steuersatzes erfolgen.
Hierüber möge der Gemeinderat sich beraten in welcher Höhe die Anpassung
erfolgen soll.
Bisher galten folgende Steuersätze:
Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 25,00 €
für den zweiten Hund 50,00 €
für jeden weiteren Hund 50,00 €
für den ersten Kampfhund 510,00 €
für den zweiten Kampfhund 1.020,00 €
für jeden weiteren Kampfhund 1.020,00 €.
Zur Information nachfolgend der Steuermaßstab/die Steuersätze (Vergleichsgröße 1. u. 2. Hund) der umliegenden Nachbargemeinden:
Kleinheubach: - Steuersatz wurde überarbeitet – 60,00 € / 90,00 €
Laudenbach: - Steuersatz wurde überarbeitet – 60,00 € / 90,00 €
Klingenberg: 50,00 € / 50,00 €
Großheubach: 40,00 € / 80,00 €
Vielbrunn: 48,00 € / 66,00 €
Miltenberg: 70,00 € / 140,00 €
Obernburg: 50,00 € / 90,00 €
Erlenbach: 60,00 € / 90,00 €
Weilbach: 50,00 € / 75,00 €
Beratung:
GR Link schlägt vor, den Steuersatz für den ersten Hund auf 50,00 € und den Steuersatz für den zweiten Hund auf 90,00 € festzusetzen, da der Durchschnitt der anderen Gemeinden beim ersten Hunde bei ca. 53,00 € und für den zweiten Hund bei ca. 87,00 € liegt.
Die hohen Kosten für Hundetoiletten, Hundekottüten und der Arbeitsaufwand der Bauhofmitarbeiter sind laut BGMin Wolf-Pleßmann mitverantwortlich für die Erhöhung auf die vorgeschlagenen Sätze.
Leiterin der Finanzverwaltung Geutner bestätigt diese Aussage und ergänzt, dass die Bauhofmitarbeiter ca. 2 Stunden/Woche für die Reinigung und Instandhaltung der Hundetoiletten beschäftigt sind. Auch mit der Erhöhung der Steuersätze sind die Kosten hierfür noch nicht gedeckt.
GR Trunk möchte, dass Kampfhunde generell verboten werden, dies ist jedoch laut Geschäftsstellenleiter Geutner nicht möglich.
GR Trunk schlägt vor die Steuersätze für den ersten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.000,00 € bzw. 1.500,00 € zu ändern.
Beschluss:
für den ersten Hund 60,00 €
3 zu 5 Stimmen – somit abgelehnt
Beschluss:
für den ersten Hund 50,00 €
6 zu 2 Stimmen –beschlossen
Beschluss
für den zweiten Hund 90,00 €
einstimmig beschlossen
Beschluss
für jeden weiteren Hund 90,00 €
einstimmig beschlossen
Beschluss:
für den ersten Kampfhund 1.000,00 €
einstimmig beschlossen
Beschluss:
für den zweiten Kampfhund 1.500,00 €
einstimmig beschlossen
Beschluss:
für jeden weiteren Kampfhund 1.500,00 €
einstimmig beschlossen
Beschluss:
Der Gemeinderat Rüdenau beschließt den Neuerlass der Satzung
für die Erhebung der Hundesteuer in der vorgelegten Form mit Wirkung ab
01.01.2023 mit folgenden Steuersätzen
für den ersten Hund 50,00 €
für den zweiten Hund 90,00 €
für jeden weiteren Hund 90,00 €
für den ersten Kampfhund 1.000,00 €
für den zweiten Kampfhund 1.500,00 €
für jeden weiteren Kampfhund 1.500,00 €
Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Rüdenau für
die Erhebung von Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 01.01.2006 mit Ablauf des
31.12.2022 außer Kraft.
Satzung für die Erhebung
der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung
HStS)
Aufgrund des Art. 3 Abs.
1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) - erlässt die Gemeinde Rüdenau folgende
Satzung:
§ 1
Steuertatbestand
Das Halten eines über
vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen
Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das
Halten von
1.
Hunden zu
Erwerbszwecken,
2.
Hunden in Tierhandlungen,
3.
Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind und zu diesem Zweck
gehalten werden,
4.
Hunden des
Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des
Maltester-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks,
die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden
Aufgaben dienen,
5.
Hunden
ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
6.
Hunden, die von
Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter
Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehören gehalten werden,
7.
Hunden, die von
Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen
in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
8.
Hunden, die aus
Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen
Einrichtungen untergebracht sind,
9.
Hunden, die die
für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde
für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur
Verfügung stehen,
10.
Hunden, die für
Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
11.
Hunden, die aus
einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten
und mit öffentlichen Mitteln gefördertem inländischen Tierheim oder Tierasyl
stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen wurden, die
Steuerbefreiung wird hier für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.
12.
Hunden, die eine
Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten
Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem
Hundegespann Mitglied in der Bayerischen
ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Bayerischen Landesamtes für
Gesundheit- und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor bzw.
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen.
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1)
Steuerschuldner
ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse
oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen
hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen
Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2)
Halten mehrere
Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3)
Neben dem
Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der
Steuerpflicht, Anrechnung
(1)
Die
Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei
aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2)
Tritt an die
Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im
Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei
demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere
Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die
Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für
dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht
mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für
Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund
gegolten hat.
(3)
Ist die
Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das
Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen
Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder
entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser
Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge
werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und
Steuersatz
(1)
Die Steuer
beträgt
für den ersten Hund 50,00
EURO
für den zweiten Hund 90,00
EURO
für jeden weiteren Hund 90,00
EURO
für den ersten Kampfhund 1.000,00 EURO
für den zweiten Kampfhund 1.500,00
EURO
für jeden weiteren Kampfhund 1.500,00
EURO
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der
Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer
nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2)
Kampfhunde sind
Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von
einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1
der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in
der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6
Steuerermäßigungen
Die Steuer ist um die
Hälfte ermäßigt für
1.
Hunde, die in
Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr
als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
2.
Hunde, die von
Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich
oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes
gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die
Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder
eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des
Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
§ 7
Züchtersteuer
(1)
Von
Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in
zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die
Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 2
bleibt unberührt.
(2)
Die
Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die
Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen
für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1)
Die
Steuervergünstigung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres
zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die
Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der
Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die
Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im
Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2)
Für Kampfhunde
wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt.
§ 9
Entstehung der
Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht
mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst
im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an
dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 10
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird
erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur
Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01. April
eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
§ 11
Anzeigepflichten und
sonstige Pflichten
(1)
Wer einen über
vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung
unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die
Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter
Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(2)
Wer einen unter
vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung
des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse
sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2
erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde
melden.
(3)
Zur
Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine
Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder
seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Der Hundehalter ist
verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen
vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund
angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
(4)
Der
steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der
Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der
Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde
weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene
Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(5)
Fallen die
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der
Gemeinde unverzüglich spätestens innerhalb eines Monats nach Wegfall
anzuzeigen.
§ 12
Inkrafttreten
(1)
Diese
Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2)
Mit Ablauf des
31. Dezember 2022 tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2006 außer Kraft.
Rüdenau, xx.xx.2022
Gemeinde Rüdenau
Wolf-Pleßmann
Erste Bürgermeisterin