Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Mit Veröffentlichung im Bayerischen Ministerialblatt 2020 Nr. 471 vom 19.08.2020 hat das

Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine neue amtliche

Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer bekannt gemacht. Die vorangegangene

amtliche Mustersatzung stammt aus dem Jahr 1980.


Die Verwaltung empfiehlt die Anpassung der im Jahr 2006 beschlossenen Hundesteuersatzung an die aktuellen Gegebenheiten, gerade auch im Hinblick auf künftige, etwaige Rechtsstreitigkeiten.


Die derzeitige Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 27.06.2006 (Hundesteuersatzung),
soll mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft gesetzt werden und für die Zeit ab 01.01.2023 eine neue Satzung erlassen.
Gleichzeitig soll eine Erhöhung des Steuermaßstabes/Steuersatzes erfolgen. Hierüber möge der Gemeinderat sich beraten in welcher Höhe die Anpassung erfolgen soll.

Bisher galten folgende Steuersätze:

Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 25,00 €
für den zweiten Hund 50,00 €
für jeden weiteren Hund 50,00 €

für den ersten Kampfhund 510,00 €
für den zweiten Kampfhund 1.020,00 €
für jeden weiteren Kampfhund 1.020,00 €.

 

Zur Information nachfolgend der Steuermaßstab/die Steuersätze (Vergleichsgröße 1. u. 2. Hund) der umliegenden Nachbargemeinden:

Kleinheubach: - Steuersatz wurde überarbeitet – 60,00 € / 90,00 €

Laudenbach: - Steuersatz wurde überarbeitet – 60,00 € / 90,00 €

Klingenberg:    50,00 € / 50,00 €

Großheubach:   40,00 € / 80,00 €

Vielbrunn:        48,00 € / 66,00 €

Miltenberg:       70,00 € / 140,00 €

Obernburg:       50,00 € / 90,00 €

Erlenbach:        60,00 € / 90,00 €

Weilbach:         50,00 € / 75,00 €

 

Beratung:

GR Link schlägt vor, den Steuersatz für den ersten Hund auf 50,00 € und den Steuersatz für den zweiten Hund auf 90,00 € festzusetzen, da der Durchschnitt der anderen Gemeinden beim ersten Hunde bei ca. 53,00 € und für den zweiten Hund bei ca. 87,00 € liegt.

Die hohen Kosten für Hundetoiletten, Hundekottüten und der Arbeitsaufwand der Bauhofmitarbeiter sind laut BGMin Wolf-Pleßmann mitverantwortlich für die Erhöhung auf die vorgeschlagenen Sätze.

Leiterin der Finanzverwaltung Geutner bestätigt diese Aussage und ergänzt, dass die Bauhofmitarbeiter ca. 2 Stunden/Woche für die Reinigung und Instandhaltung der Hundetoiletten beschäftigt sind. Auch mit der Erhöhung der Steuersätze sind die Kosten hierfür noch nicht gedeckt.

GR Trunk möchte, dass Kampfhunde generell verboten werden, dies ist jedoch laut Geschäftsstellenleiter Geutner nicht möglich.

GR Trunk schlägt vor die Steuersätze für den ersten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.000,00 € bzw. 1.500,00 € zu ändern.

 

 

 

Beschluss:

für den ersten Hund 60,00 €
3 zu 5 Stimmen – somit abgelehnt

 

Beschluss:

für den ersten Hund 50,00 €
6 zu 2 Stimmen –beschlossen

 

Beschluss

für den zweiten Hund 90,00 €

einstimmig beschlossen

Beschluss

für jeden weiteren Hund 90,00 €
einstimmig beschlossen

 

Beschluss:
für den ersten Kampfhund 1.000,00 €

einstimmig beschlossen

Beschluss:

für den zweiten Kampfhund 1.500,00 €

einstimmig beschlossen

 

Beschluss:
für jeden weiteren Kampfhund 1.500,00 €

einstimmig beschlossen

 

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Rüdenau beschließt den Neuerlass der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer in der vorgelegten Form mit Wirkung ab 01.01.2023 mit folgenden Steuersätzen

 

für den ersten Hund 50,00 €
für den zweiten Hund 90,00 €
für jeden weiteren Hund 90,00 €

für den ersten Kampfhund 1.000,00 €
für den zweiten Kampfhund 1.500,00 €
für jeden weiteren Kampfhund 1.500,00 €

 

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Rüdenau für die Erhebung von Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 01.01.2006 mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

 

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

(Hundesteuersatzung HStS)

 

Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) - erlässt die Gemeinde Rüdenau folgende Satzung:

 

§ 1

Steuertatbestand

 

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Steuerfreiheit

 

Steuerfrei ist das Halten von

 

1.                  Hunden zu Erwerbszwecken,

 

2.                  Hunden in Tierhandlungen,

 

3.                  Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind und zu diesem Zweck gehalten werden,

4.                  Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Maltester-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

 

5.                  Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

 

6.                  Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehören gehalten werden,

 

7.                  Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,

 

8.                  Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

 

9.                  Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

 

10.              Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

 

11.              Hunden, die aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln gefördertem inländischen Tierheim oder Tierasyl stammen und vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen wurden, die Steuerbefreiung wird hier für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt.

 

12.              Hunden, die eine Prüfung zur Feststellung der Eignung und Zuverlässigkeit im Anzeigen verendeten Schwarzwilds bestanden haben, als sogenannter ASP-Kadaver-Suchhund in einem Hundegespann Mitglied in der Bayerischen ASP-Kadaver-Suchhunde-Bereitschaftsstaffel des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit- und Lebensmittelsicherheit sind und für die Vorbeugung vor bzw. Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest zur Verfügung stehen.

 

§ 3

Steuerschuldner, Haftung

 

(1)               Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

 

(2)               Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

(3)               Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.

 

§ 4

Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung

 

(1)               Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

 

(2)               Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.

 

(3)               Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.

 

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)               Die Steuer beträgt

 

für den ersten Hund                            50,00 EURO

für den zweiten Hund                         90,00 EURO

für jeden weiteren Hund                                 90,00 EURO

 

für den ersten Kampfhund                              1.000,00 EURO
für den zweiten Kampfhund               1.500,00 EURO
für jeden weiteren Kampfhund                       1.500,00 EURO

 

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

 

(2)               Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der jeweils geltenden Fassung genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

 

§ 6

Steuerermäßigungen

 

Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

 

1.                  Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

 

2.                  Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.

 

 

§ 7

Züchtersteuer

 

(1)               Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

 

(2)               Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Satz 3 gilt entsprechend.

 

§ 8

Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

 

(1)               Die Steuervergünstigung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

 

(2)               Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt.

 

§ 9

Entstehung der Steuerpflicht

 

Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.

§ 10

Fälligkeit der Steuer

 

Die Steuerschuld wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01. April eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

 

§ 11

Anzeigepflichten und sonstige Pflichten

 

(1)               Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

 

(2)               Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.

 

(3)               Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.

 

(4)               Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.

 

(5)               Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde unverzüglich spätestens innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.

 

§ 12

Inkrafttreten

 

(1)               Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 

(2)               Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2006 außer Kraft.

 

 

 

Rüdenau, xx.xx.2022

Gemeinde Rüdenau

 

 

Wolf-Pleßmann

Erste Bürgermeisterin