Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Bocksberg Mitte“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1854/5 ein Einfamilienhaus (U+E+D) zu errichten. Das Wohnhaus erhält ein Satteldach (DN 45°), der Quergiebel ein Flachdach. Der Bebauungsplan lässt eine Dachneigung von 0-45° zu.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die zulässige Wandhöhe bergseits (3,50 m) durch den Quergiebel um 2,30 m überschritten wird.

 

Der Antrag auf Befreiung wird wie folgt begründet:

„Im Bebauungsplan ist eine maximale bergseitige Traufhöhe von 3,50 m vorgeschrieben. Unser Bauvorhaben wird diese Vorgabe mit dem Hauptdach einhalten. Des Weiteren ist ein Terrassengiebel auf der Gartenseite vom Bauherrn gewünscht. Bei diesem Bauteil wird eine größere Traufe ausgeführt.

Wir bitten Sie, dieser Giebelausführung an der Terrassenseite positiv gegenüber zu stehen, da es sich hier nur um ein untergeordnetes Bauteil an der Dachkonstruktion handelt und das Hauptdach, wie schon erwähnt, die Forderung des Bebauungsplans erfüllt.

Ansonsten entsprechen die gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Weitere Ausnahmen und Befreiungen von Gesetzen, Vorschriften und Satzungen sind nicht beantragt und werden auch nicht erforderlich sein.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Beim Bauvorhaben „An der Lehmgrube 4“ wurde von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wegen der Überschreitung der Wandhöhe im Bereich des Quergiebels um 1,97 m eine Befreiung erteilt. Bei beiden Vorhaben liegt der Quergiebel auf der straßenabgewandten Seite. Der Quergiebel „An der Lehmgrube 4“ wirkt im Gesamtbild massiver als der hier beantragte Quergiebel, weshalb einer Befreiung aus städtebaulicher Sicht zugestimmt werden kann.

 

Das Wohnhaus beinhaltet eine Wohneinheit, für die nach der Satzung der Gemeinde Laudenbach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Durch die geplanten beiden Stellplätze ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

 


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach erteilt für die Überschreitung der bergseitigen Wandhöhe durch den Quergiebel eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.