Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Mischgebiet. Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens kommt es darauf an, ob sich dieses in die Umgebung einfügt.

 

Der Bauherr beabsichtigt, die zehn Hotel Apartments zu zehn Apartment Wohnungen umzunutzen. Die Gaststätte, die vier Hotelzimmer und die drei bestehenden Wohnungen bleiben erhalten. Es finden keine baulichen Maßnahmen statt.

 

Nach der Satzung der Gemeinde Laudenbach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sind für die zehn Apartment Wohnungen 10 Stellplätze nachzuweisen, da die Wohnungen jeweils unter 50 m² liegen.

Für die Gaststätte (ca. 120 m²) sind 12 Stellplätze, für die 4 Hotelzimmer 1 Stellplatz nachzuweisen. Für die drei bestehenden Wohnungen werden vier Stellplätze nachgewiesen.

27 Stellplätze sind nachzuweisen.

Ein Stellplatz wird auf dem antragsgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. 17 nachgewiesen. Die restlichen 26 Stellplätze werden auf den Grundstücken Fl.Nr. 19 und 38 nachgewiesen. Die Zufahrt erfolgt über den Ziegelhüttenweg.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Stellplätze auf den Flurstücken 19 und 38 sind dinglich zu sichern oder mit dem Baugrundstück Flurnummer 17 zu verschmelzen.

Zu beachten ist zudem, dass ein Teil der Fl.Nr. 19 im Flächennutzungsplan im südöstlichen Bereich als Grünfläche ausgewiesen ist. Das betrifft 8 Stellplätze. Eine Entscheidung, ob dafür Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen sind, liegt beim Landratsamt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.Nr. 22 hat dem Bauantrag zugestimmt. Der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 21 ist vor kurzem verstorben und konnte nicht beteiligt werden.

 

Beratung:

Bgm. Distler teilt mit, dass der Bauherr diese Nutzungsänderung auf Vorrat beantragt hat. Er will das Haus verkaufen, und sich mehrere Optionen offenhalten.

 

GR Breitenbach (CSU) fragt nach, ob für die Stellplätze eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erfolgen muss.

 

Das Landratsamt prüft das und eventuell ist eine erneute Beratung im Gemeinderat nötig, erwidert Herr Geutner.