Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Rosenberg-Kapellenweg Teil 1“ im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1152 und 1152/1 eine Wohnanlage mit drei Reihenhäusern in der Bauweise Uv+Ev+Dv mit Abschleppung des Satteldaches (DN 35°) zu errichten, um die Wandhöhe einzuhalten. Dies wird im Bebauungsplan bei extremer Hanglage empfohlen.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da von der zulässigen Bauweise (nur Doppelhäuser zulässig) drei Reihenhäuser errichtet werden sollen. Außerdem wird von der Vorgabe der Dachaufbauten (Dachgauben sind als Satteldach-, Walmdach- und Schleppgauben zulässig) abgewichen. Die Dachgauben erhalten ein Flachdach.

 

Die Befreiungsanträge werden wie folgt begründet:

„Anstatt des vorgegebenen Doppelhauses ist auf den beiden Grundstücken ein Reihenhaus mit 3 Wohneinheiten geplant. Die Größe der Grundstücke bietet sich optimal an, um 3 Parteien in einem Gebäude unterzubringen. Hierbei werden alle Abstandsflächen eingehalten und Nachbarn somit nicht beeinträchtigt. Die Form des Reihenhauses (hier Einzelhaus) hat nach außen hin die selbe Wirkung wie ein Doppelhaus, weshalb diese Abweichung städtebaulich vertretbar ist, mit dem Vorteil, dass durch die zusätzliche Partei mehr Wohnraum geschaffen wird. Nach Rücksprache des Landratsamtes würde diese Hausform in Ordnung gehen.

 

Die Gauben bei vorliegenden Bauvorhaben sind aus architektonischen Gründen mit Flachdach geplant. Sie verleihen dem Gebäude mit dieser Dachform eine moderne Wirkung und optimieren das Gesamtbild. Nachbarn werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt könnte diese Befreiung erteilt werden.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Vergleich zu den in der Vergangenheit für diese beiden Grundstücke eingereichten Bauanträge zum Bau von 2 Doppelhaushälften (eine davon mit Einliegerwohnung) wirkt die geplante Reihenhausanlage nicht massiver. Die Grundflächen und Firsthöhe sind ungefähr gleich. Aus städtebaulicher Sicht kann diesem Bauvorhaben zugestimmt werden.

Die beiden Flurstücke sind zu verschmelzen. Ob dieses Grundstück danach in drei Grundstücke zerlegt wird, bleibt dem Eigentümer überlassen.

 

Der Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.Nr. 1149 hat dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

Im Bebauungsplan „Rosenberg-Kapellenweg Teil 1“ sind für Wohnungen größer 50 m² zwei Stellplätze nachzuweisen. Durch die drei Garagen und die 3 Stellplätze ist der Stellplatznachweis erfüllt.


Beschluss:

Die Gemeinde Rüdenau erteilt für die Abweichungen der Bauweise und der Dachaufbauten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.