Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ortsgebiet Rosenberg“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem neu gebildeten Grundstück Fl.Nr. 1729/1 ein Einfamilienhaus in der Bauweise U+D mit einer Dachneigung von 25° zu errichten. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die talseitige Traufhöhe teilweise überschritten und die Baugrenze im westlichen Bereich überschritten wird.

 

Zum Bauvorhaben liegt folgende Erläuterung vor:

 

„1. Die talseitige Traufhöhe des Wohngebäudes liegt an der höchsten Stelle bei 6,23 m und somit 23 cm über den zulässigen 6,00 m Traufhöhe.

Durch das stark abfallende Gelände überschreitet das geplante Wohnhaus die talseitige Traufhöhe, trotz Unterschreitung der Traufhöhe an der Straße zugewandten Seite. Durch die Anbindung des Carports an das Wohnhaus und den Versatz des Kellergeschosses, wirkt das Wohnhaus als eine durchgängige Einheit, welche sowohl an der Carportseite als auch am Kellervorsprung die Traufhöhe einhält. Da das Wohnhaus optisch als Ganzheit wahrgenommen wird, und die Traufhöhe an den äußersten Schnittpunkten eingehalten wird, sollte diese minimale Überschreitung kaum wahrnehmbar sein und das Wohnhaus wird sich gut in die Umgebung einfügen.

Somit wäre eine Befreiung, auch unter Betrachtung der nachbarschaftlichen und städtebaulichen Belange, vertretbar.

2. Das geplante Gebäude liegt mittig in den beiden vorgesehenen Baufenstern und überschreitet die Baugrenze im dazwischenliegenden Bereich.

Aufgrund der vorgenommenen Teilung des Baugrundstückes 1729 liegen die beiden Baufenster beide seitlich auf dem zu bebauenden Grundstück und eine Bebauung lediglich in einem Teil wäre unrealistisch. Das neue Wohnhaus wurde daher so positioniert, dass es die beiden Baufenster miteinander vereint und, in Anlehnung an die umliegenden Bebauungen, mittig im vorderen Teil des Grundstücks bzw. mittig in den Baufenstern platziert ist. Durch die Vereinigung der Baufenster und die daraus resultierende Position, wird sich das Wohnhaus gut in das Straßenbild einfügen und eine Befreiung wäre auch in diesem Fall vertretbar.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die geringe Überschreitung der talseitigen Wandhöhe ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar, da die Wandhöhe nur teilweise überschritten wird. Die bergseitige Wandhöhe wird eingehalten.

Das Grundstück Fl.Nr. 1729 wurde vor kurzem in drei Grundstücke (Fl.Nrn. 1729, 1729/1 und 1729/2) geteilt. Da das Anwesen Rosenbergstraße 11 (Fl.Nr. 1729) für die Eigentümerin zu groß war, wurde das Grundstück nicht an der angedachten Stelle, wie im Bebauungsplan ersichtlich, geteilt, sondern mitten im Baufenster. So besteht eine Lücke zwischen den beiden Baufenstern. Auch hier kann aus städtebaulicher Sicht der Befreiung zugestimmt werden.

 

Das Wohnhaus beinhaltet eine Wohneinheit, für die nach der Satzung der Gemeinde Rüdenau über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Für die abgeschlossene Wohneinheit im Kellergeschoss ist ein Stellplatz nachzuweisen. Durch die beiden Stellplätze im Carport und den Stellplatz vor dem Haus ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

 

Beratung:

Lt. GR Link ist der Stellplatz im gezeigten Plan nicht eingezeichnet.

 

Tatsächlich fehlte zunächst die Einzeichnung des Stellplatzes auf dem eingereichten Plan, so BGMin Wolf-Pleßmann. Dies wurde nachgeholt und der Plan vom Bauherrn neu eingereicht.

 


Beschluss:

Die Gemeinde Rüdenau erteilt für die Überschreitung der Traufhöhe und für die Überschreitung der Baugrenze Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.