Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Generationenwohnen am Rüdenauer Bach“, im Sondergebiet 3. Im Sondergebiet 3 sind maximal 12 Wohneinheiten zulässig. Dabei soll die Inklusion zwischen Betreutem Wohnen und Familienwohnen gefördert werden.

 

Der Bauherr beabsichtigt, zwei Wohnhäuser mit jeweils 6 Wohneinheiten zu errichten. Dieser Bauantrag betrifft das Wohnhaus 2.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die beiden Wohnhäuser ein Satteldach mit einer DN von 40° erhalten.

Als Begründung wird vom Bauherrn ausgeführt, dass bei der Ausführung mit Walmdach ein Dachgeschossausbau nicht möglich sei.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Bebauungsplan wurde die Dachform als Walmdach oder Flachdach mit einer DN von 0 bis 40° festgesetzt. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde die Dachform bewusst gewählt. Die beiden Anlagen für das Service Wohnen 60plus wurden mit Walmdach genehmigt.

Das geplante Gebäude hält die zulässige Wandhöhe von 13,30 m ein. Die Wandhöhe incl. Kniestock beträgt 9,57 m.

Die Dachform ist ein Grundzug der Planung. Von Seiten der Verwaltung ist es fraglich, ob hier eine Befreiung erteilt werden sollte.

 

Für das Sondergebiet 3 sind gemäß Bebauungsplan pro Wohneinheit 1 Stellplatz, insgesamt 12 Stellplätze nachzuweisen. Für das Haus 2 sind 6 Stellplätze nachzuweisen. Der Stellplatznachweis für beide Häuser zeigt auf, dass 5 Stellplätze noch für das Service Wohnen 60plus und die 15 verbleibenden Stellplätze für die Häuser 1 und 2 nachgewiesen werden. Damit ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt dem Beschlussvorschlag einstimmig zuzustimmen.

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Abweichung von der Dachform keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird nicht erteilt.