Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) im festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet. Für die planungsrechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob sich dieses in die Umgebung einfügt.

 

Mit dieser Bauvoranfrage will der Bauherr geklärt wissen, ob der Dachgeschossausbau des ehemaligen „Forsthauses“ mit den nachstehenden Fragen so möglich ist.

 

Frage 1:

Ist die Errichtung des Giebels und der Gauben nach denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten genehmigungsfähig?

Frage 2:

Ist die Gemeinde Laudenbach bereit, den erforderlichen Stellplatz abzulösen?

Frage 3:

Ist der für den Ausbau des Dachgeschosses erforderliche bauliche 2. Rettungsweg über den projektierten hofseitigen Giebel möglich?

 

Zu Fragen 1 und 3:

Das ehemalige Forstamt ist ein Baudenkmal. Die Denkmalschutzbehörde ist das Landratsamt. Von dort ist eine Aussage zu treffen, ob diese Baumaßnahmen dem Denkmalschutz entsprechen. Falls mit den Baumaßnahmen Einverständnis besteht, kann eine Zustimmung erfolgen und das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in Aussicht gestellt werden.

 

Zu Frage 2:

Die Verwaltung gibt zu bedenken, dass bisher für private Wohnnutzung noch kein Stellplatz abgelöst wurde.

Für die bestehenden 4 Wohnungen sind keine Stellplätze vorhanden.

Für das Nebengebäude, das auch zur Wohnung umgebaut wurde, waren 2 Stellplätze nachzuweisen.

Für den Dachgeschossausbau sind ebenfalls zwei Stellplätze nachzuweisen. Platzmäßig ist im Hof nur noch ein Stellplatz machbar. Der 2. Stellplatz müsste abgelöst werden.

 

 

Beratung:

Lt. GR Klein gibt es dazu ein Beispiel am Sommerberg, wobei die Erfahrung zeigt, dass Stellplätze in größerer Entfernung nicht genutzt werden.


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach stellt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in Aussicht, wenn der Stellplatz in erreichbarer Nähe geschaffen wird. Die Ablöse des Stellplatzes wird nicht in Aussicht gestellt.