Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Mittelgewann II“ im Gewerbegebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, an der nördlichen Gebäudegrenze zur Fl.Nr. 4072/9 eine Werkstattbox mit einer Tiefe von 5,20 m, einer Breite von 10,40 m und einer Höhe von 6,50 m anzubauen. Eine Abstandsflächenübernahme vom Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.Nr. 4072/9 liegt vor.

Außerdem soll die Wasseraufbereitung mit einer Bio-Abwasseranlage im nördlichen Teil an die Waschhalle angrenzend, errichtet werden.

Weiterhin sollen insgesamt 5 Werbeanlagen aufgestellt werden.

  1. Ein Lichtmast mit Werbung, Höhe 8,00 m
  2. Eine Werbetafel (3,70 m x 3,80 m)
  3. Ein Werbepylon, Höhe 12,00 m
  4. Eine Werbetafel (3,90 m x 4,00 m)
  5. Ein Werbepylon (3,90 m x 4,00 m)

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Werbeanlagen 1, 4 und 5 außerhalb des Baufensters liegen.

Außerdem werden Stellplätze innerhalb des vorgesehenen Grünstreifens entlang der Bahnlinie erstellt. Auch werden Stellplätze außerhalb der Baugrenze und auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 4072/9 errichtet.

Die zulässige GRZ (0,8) wird auf dem Grundstück Fl.Nr. 4072/15 um 0,2 überschritten.

 

Zu den beantragten Befreiungen liegt folgende Erläuterung vor:

„Werbeanlagen: Zwischen den Gebrauchtwagen entlang der Straße „Im Mittelgewann“, um eine bessere Sichtbarkeit zu erreichen.

Die im Bebauungsplan geforderte gärtnerisch zu gestaltende Fläche wird an anderer Stelle auf dem Flurstück 4072/8 nachgewiesen.

Die hohe Anzahl an geforderten Stellplätzen lässt eine Errichtung an anderer Stelle nicht zu.

Für die Errichtung von Stellplätzen auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 4072/9 muss eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden.

Überschreitung der GRZ bei Betrachtung der getrennten Flurstücke:

Wenn die einzelnen Flurstücke 4072/15 und 4072/8 jeweils getrennt betrachtet werden, kann die zulässige GRZ auf dem Flurstück 4072/15 nicht eingehalten werden: zulässige GRZ 0,8, errechnete GRZ 1,0.

Lediglich wenn beide Flurstücke zusammen betrachtet werden, kann die GRZ eingehalten werden: zulässige GRZ 0,8, errechnete GRZ 0,785.

Dies hat zur Folge, dass entweder eine Grundstücksvereinigung stattfinden oder eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden muss.

Das Bauvorhaben ist städtebaulich vertretbar, nachbarliche Belange bleiben unberührt“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Bei der Berechnung der GRZ wurde die befestigte Ausstellungsfläche (Fl.Nr. 4072/8) seitens des Antragstellers außen vor gelassen. Gemäß § 19Abs. 4 BauNVO sind die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten mitzurechnen.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks Fl.Nr. 4072/9 hat dem Bauantrag zugestimmt.

 

Nach der Garagenstellplatzverordnung sind für Handwerks- und Industriebetriebe mit Lagerräumen und Ausstellungsplätze für 12 Beschäftigte 4 Stellplätze, für die Kraftfahrzeugwerkstätten sind 6 Stellplätze je Wartungs- oder Reparaturstand (11 Stück), 66 Stellplätze nachzuweisen. Insgesamt müssen 70 Stellplätze nachgewiesen werden. Durch die vorhandenen 75 Stellplätze ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Beratung:

Bürgermeister Münig erläutert das Bauvorhaben anhand von Plänen.

Sven Fertig ist der Meinung, dass sich der Bauherr im Zuge der Gleichberechtigung an den Bebauungsplan halten muss.

Thomas Schneider merkt an, dass die GRZ 1,0 komplett versiegelt ist. Auch mit der Werkstattbox ist es versiegelt. Bei einer Autowerkstatt mit evtl. auslaufenden Stoffen, wie Benzin oder Öl könnte man sich mit der Überschreitung der GRZ anfreunden.

Thomas Münig bemerkt, der Eigentümer kann den Zustand herstellen, der dem Bebauungsplan entspricht.

 

Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig allen 4 Beschlussvorschlägen zuzustimmen.

 


Beschluss:

1.)

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der Baugrenze durch die Werbeanlagen

eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Für die Errichtung von Stellplätzen innerhalb des Grünstreifens entlang der Bahnlinie (Fl.Nr. 4072/9 und 4072/15) wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes unter der Voraussetzung erteilt, dass der Grünstreifen (Randeingrünung) an anderer Stelle geschaffen und die Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 4072/9 dinglich gesichert werden.

 

Einstimmig beschlossen

 

2.)

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der GRZ keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Beschlossen     11 Ja   5 Nein

 

3.)

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird unter der Auflage, dass die GRZ auf den Grundstücken Fl.Nrn. 4072/15 und 4072/8 eingehalten wird, erteilt.

 

Beschlossen     12 Ja   4 Nein

 

4.)

Die Baugenehmigungsbehörde wird gebeten, die GRZ nachzuprüfen, da die Zufahrten und Stellplätze der Ausstellungsfläche bislang nicht in die Berechnung mit aufgenommen wurden.