Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 4

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Flurscheide – Mittelgewann“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück ein Wohnhaus in der Bauweise U + E+1 mit Satteldach (DN 36°) zu errichten. Das Wohnhaus (25,49 m x 12,99 m) beinhaltet 9 Wohneinheiten. Der Eingang soll über den öffentlichen Feld- und Waldweg „Wirtschaftsweg“ erfolgen.

 

Der Bauherr beantragt Befreiungen für die Überschreitung der GFZ und der Baugrenze südwestlich durch untergeordnete Balkone.

Folgende Erläuterung liegt vor:

„Durch den Bau einer Wohnung im UG wird die GFZ um 0,16 überschritten, die Vorgaben des B-Plans bezüglich der Höhe, Dachneigung etc. sind eingehalten, die Überschreitung ändert nichts an dem geplanten Baukörper.

Die Balkone sind untergeordnete Bauteile.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Balkone (EG und OG) die Baugrenze zur Odenwaldstraße um 0,50 m überschreiten. Außerdem wird die Grundflächenzahl um 0,16 überschritten.

Es sollen 22 Stellplätze rund ums Haus errichtet werden, 10 zur Odenwaldstraße, 5 zur Straße Am Felsenkeller und 7 zum öffentl. Feld- und Waldweg. Nach der Stellplatzsatzung des Marktes Kleinheubach sind für das Bauvorhaben 18 Stellplätze herzustellen.

Zur Zufahrt über den „Wirtschaftsweg“ ist zu bemerken, dass bei keinem Vorhaben Odenwaldstraße 4 – 12 die Zufahrt über den „Wirtschaftsweg“ auf Dauer genehmigt wurde. Die Erschließung des Baugrundstückes hat gem. Bebauungsplanung über die Odenwaldstraße und der Straße „Am Felsenkeller“ zu erfolgen. Außerdem ist der „Wirtschaftsweg“ durch einen Grünstreifen abgetrennt, der durch die dauerhafte Zufahrt der Stellplätze seine Funktion verlieren würde. Ein Nachbar wurde bereits angeschrieben, die Überbauung des Grünstreifens zurückzubauen.

Man sollte auch bedenken, dass durch die Eingangssituation am „Wirtschaftsweg“ z.B. der Rettungswagen, die Feuerwehr über diesen öffentl. Feld- und Waldweg zufahren müssen. Ein weiterer Aspekt für die Ungeeignetheit der Stellplätze und die Erschließung Richtung „Wirtschaftsweg“ ist, dass der Radweg über diesen Weg verläuft.

 

Für mehr als 3 Wohneinheiten ist ein Kinderspielplatz einzurichten. Dieser ist auf dem Grundrissplan dargestellt. Eine geplante Grünfläche soll an der Einfahrt in die Odenwaldstraße hergestellt werden. Bei entsprechender Bepflanzung mit Büschen und Bäumen wird die Straßeneinsicht gefährdet.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hat dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

Beratung:

Bernd Broßler würde die Zufahrt und den Eingang über den Feldweg nicht anders bauen. Balkone zur Schnellstraße hin möchte keiner haben. Er ist aber der Meinung, dass die Parkplätze nicht versiegelt werden sollen. Das Gebäude ist relativ groß, aber der Hauptverkehr über den Feldweg findet hier nicht durch die Anwohner statt, sondern eher durch andere.

Bürgermeister Münig merkt an, dass das Baufenster nicht überschritten wird.

Thomas Schneider hat sich Vorort umgesehen und stellt fest, dass einige Höfe und Garagen bereits vom Feldweg aus befahren werden. Er findet den Hauptzugang vom Feldweg nicht gut und wünscht sich einen Lösungsvorschlag.

Bürgermeister Münig erläutert, dass die Erschließung der Grundstücke über die Odenwaldstraße oder die Straße Am Felsenkeller erfolgt. Die angesprochenen Zufahrten sind nicht genehmigt. Ein Anwohner hat sogar gepflastert, was er nicht durfte, er wurde bereits angeschrieben.

Der Bauherr wollte den Antrag zur Abstimmung so einreichen und darüber soll abgestimmt werden. Bürgermeister Münig geht gerne auf den Bauherrn zu, um die Anregungen des Gemeinderates weiterzugeben..

 

Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitungen der GFZ und der GRZ sowie für die Überschreitung der Baugrenze keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird nicht erteilt.