Beschluss: Abgelehnt

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 5

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet Ohrenbacher Berg“, im Wochenendhausgebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf den Grundstücken Fl.Nr. 198 bis 201 ein Wochenendhaus (10m x 6 m) mit einer Dachneigung von 15 ° zu errichten. Außerdem ist ein Geräteschuppen mit einer Grundfläche von 10,64 m² und ein Carport vorgesehen.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da der Carport und der Stellplatz das festgesetzte Baufeld für Stellplätze überschreiten und die Zufahrt über die Fl.Nr. 198 erfolgen soll. Als Begründung für den Befreiungsantrag ist die bestehende Sandsteinmauer, die vor der Stellplatzfläche als Böschungssicherung des steilen Grundstücks dient, angegeben. Das Wochenendhaus und der Geräteschuppen entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Mit Beschluss vom 08.03.2022 wurde für die Zufahrtsgestaltung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht gestellt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke Fl. Nr. 196 und 202 haben dem Bauantrag nicht zugestimmt.

 

Beratung:

BGMin Wolf-Pleßmann erklärt kurz, dass der Carport und der Stellplatz wie im Plan angegeben positioniert werden müssen, da es sonst keine Möglichkeit gäbe, um mit dem Auto auf das Grundstück zu gelangen.

GRin Mühling fragt nach, ob die Zustimmung der Nachbarn notwendig sei. Dies sei nicht notwendig laut BGMin Wolf-Pleßmann.

GR Farrenkopf beanstandet, das im Bereich des Hauses der Keller mit Tür mehr als 3 m aus der Erde ragt. BGMin Wolf-Pleßmann erklärt, dass sie gemeinsam mit Bauamtsleiter Geutner das Grundstück vor Ort besichtigt habe. Außer der Überschreitung des Baufeldes für Carport und Stellplätze gäbe es keine Abweichungen zum Bebauungsplan. Sie werde die Frage von GR Farrenkopf weiterleiten und ihm die schriftliche Antwort zur nächsten Sitzung zukommen lassen.

Der Gemeinderat diskutiert, ob es akzeptabel sei, die Nichteinhaltung des Bebauungsplans zu genehmigen oder nicht, auch wenn der Bebauungsplan bereits 30 Jahr alt ist. BGM wirft ein, dass aufgrund des Beschlusses vom 08.03.2022 einen Rechtsanspruch habe und gegen die etwaige Ablehnung klagen könne BGMin Wolf-Pleßmann betont nochmal, dass das Wochenendhaus nebst Geräteschuppen den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und nur der Carport und der Stellplatz das festgesetzte Baufeld überschreiten. Um alle in der Diskussion aufgeworfene Fragen zu beantworten, schlägt sie vor den Tagesordnungspunkt zu vertagen.

Laut Leiterin der Finanzverwaltung Sabin Geutner gilt der Bauantrag aufgrund des fristgerechten Eingangs als beschlossen, wenn er nochmals vertagt werden würde.

GR May möchte den Antrag stellen: „Der Bauantrag stimmt nicht mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „Wochenendgebiet Ohrenbacher Berg“ überein. Der Antrag ist abzulehnen. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird nicht erteilt.“  

Der Antrag von GR May wird nicht verwendet, da es sich nur um eine Überschreitung des Baufeldes für die Parkplätze handelt.

 


Beschluss:

Die Gemeinde Rüdenau erteilt für die Überschreitung der Baugrenze für die Stellflächen und für die Zufahrtgestaltung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.