Sitzung: 31.01.2023 GRR/013/2023
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ortsgebiet Rosenberg“, im allgemeinen Wohngebiet.
Das Bauvorhaben wurde in der Sitzung am 25.10.2022 behandelt und Befreiungen für die Überschreitung der Traufhöhe und der Baugrenze erteilt. Nach Weiterleitung der Bauakten an das Landratsamt wurden die angegebenen Bezugsfälle mit den damaligen Bauakten verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass die umliegenden Bezugsfälle nicht dem Bauantrag entsprechend gebaut wurden und somit nicht als Bezugsfälle herangezogen werden können. Mit dem Landratsamt und dem Bauherrn wurde die jetzt neu eingereichte Planung abgesprochen.
Gegenüber dem Erstantrag wurde das Bauvorhaben lediglich 0,50 m tiefer in das Gelände eingestellt. Für die Überschreitung der Baugrenze und der Traufhöhen sind nach wie vor Befreiungen notwendig.
Folgende Erläuterung liegt vor:
„Hangtyp mit Garage:
talseitige Wandhöhe max. 6,00 m
Wandhöhe an Straße
max. 3,00 m
Die talseitige
Traufhöhe des Wohngebäudes liegt an der westlichen Ecke bei 6,01 m und an der
südlichen Ecke bei 6,50 m. Somit wird die Höhe talseitig um 1 cm bzw. 50 cm
überschritten.
Betrachtet man die
Wandhöhe an der Straßen zugewandten Seite, bezogen auf das Straßenniveau,
erreicht die Traufhöhe am östlichen Gebäudeeck 3,00 m. Die Traufhöhe am
Gebäudekörper erreicht eine Höhe von 3,535 m.
Begründung:
Durch das stark
abfallende Gelände, überschreitet das geplante Wohnhaus am Erdgeschosskörper
die Traufhöhen, trotz Unterschreitung der Traufhöhe an den Ecken des
Gesamtgebäudes. Durch die Anbindung des Carports an das Wohnhaus und den
Versatz des Kellergeschosses, wirkt das Wohnhaus als eine durchgängige Einheit,
welche sowohl an der Carportseite als auch am Kellervorsprung die Traufhöhe
einhält. Da das Wohnhaus optisch als Ganzheit wahrgenommen wird und die
Traufhöhe an den äußersten Schnittpunkten eingehalten wird, sollte diese
Überschreitung kaum wahrnehmbar sein und das Wohnhaus wird sich gut in die
Umgebung einfügen.
Somit wäre eine
Befreiung, auch unter Betrachtung der nachbarschaftlichen und städtebaulichen
Belange, vertretbar.
Dies gilt auch
hinsichtlich der Traufhöhe im Bereich der süd-östlichen Gebäudewand. Betrachtet
man nämlich die tatsächliche, äußerste südliche Ecke des Baukörpers, wird eine
Wandhöhe bis OK Geländer von 5,46 m erreicht und liegt somit innerhalb der
Vorgaben des Bebauungsplans.
Ausgehend von den
umliegenden Gebäuden scheint eine Befreiung auch in diesen Fall vertretbar, da
sich das geplante Wohnhaus gut in die Bebauung talseits der Rosenbergstraße
einfügt, die Wandhöhen nach Fertigstellung der Außenanlagen eingehalten werden
und auch die nachbarschaftlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.“
Wie im Erstantrag werden zwei Stellplätze nachgewiesen, im Carport und ein Stellplatz vor dem Haus.
Beratung:
GR Link bemerkt, dass es sich um insgesamt drei Stellplätze handelt, wovon zwei im Carport sind und einer vor dem Haus.
Beschluss:
Die Gemeinde Rüdenau erteilt für die Überschreitung der
bergseitigen und talseitigen Traufhöhe und der Baugrenze Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36
BauGB wird erteilt.