Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ortsgebiet Rosenberg“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Das Bauvorhaben wurde in der Sitzung am 25.10.2022 behandelt und Befreiungen für die Überschreitung der Traufhöhe und der Baugrenze erteilt. Nach Weiterleitung der Bauakten an das Landratsamt wurden die angegebenen Bezugsfälle mit den damaligen Bauakten verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass die umliegenden Bezugsfälle nicht dem Bauantrag entsprechend gebaut wurden und somit nicht als Bezugsfälle herangezogen werden können. Mit dem Landratsamt und dem Bauherrn wurde die jetzt neu eingereichte Planung abgesprochen.

 

Gegenüber dem Erstantrag wurde das Bauvorhaben lediglich 0,50 m tiefer in das Gelände eingestellt. Für die Überschreitung der Baugrenze und der Traufhöhen sind nach wie vor Befreiungen notwendig.

 

Folgende Erläuterung liegt vor:

„Hangtyp mit Garage: talseitige Wandhöhe max. 6,00 m

Wandhöhe an Straße max. 3,00 m

Die talseitige Traufhöhe des Wohngebäudes liegt an der westlichen Ecke bei 6,01 m und an der südlichen Ecke bei 6,50 m. Somit wird die Höhe talseitig um 1 cm bzw. 50 cm überschritten.

Betrachtet man die Wandhöhe an der Straßen zugewandten Seite, bezogen auf das Straßenniveau, erreicht die Traufhöhe am östlichen Gebäudeeck 3,00 m. Die Traufhöhe am Gebäudekörper erreicht eine Höhe von 3,535 m.

Begründung:

Durch das stark abfallende Gelände, überschreitet das geplante Wohnhaus am Erdgeschosskörper die Traufhöhen, trotz Unterschreitung der Traufhöhe an den Ecken des Gesamtgebäudes. Durch die Anbindung des Carports an das Wohnhaus und den Versatz des Kellergeschosses, wirkt das Wohnhaus als eine durchgängige Einheit, welche sowohl an der Carportseite als auch am Kellervorsprung die Traufhöhe einhält. Da das Wohnhaus optisch als Ganzheit wahrgenommen wird und die Traufhöhe an den äußersten Schnittpunkten eingehalten wird, sollte diese Überschreitung kaum wahrnehmbar sein und das Wohnhaus wird sich gut in die Umgebung einfügen.

Somit wäre eine Befreiung, auch unter Betrachtung der nachbarschaftlichen und städtebaulichen Belange, vertretbar.

Dies gilt auch hinsichtlich der Traufhöhe im Bereich der süd-östlichen Gebäudewand. Betrachtet man nämlich die tatsächliche, äußerste südliche Ecke des Baukörpers, wird eine Wandhöhe bis OK Geländer von 5,46 m erreicht und liegt somit innerhalb der Vorgaben des Bebauungsplans.

Ausgehend von den umliegenden Gebäuden scheint eine Befreiung auch in diesen Fall vertretbar, da sich das geplante Wohnhaus gut in die Bebauung talseits der Rosenbergstraße einfügt, die Wandhöhen nach Fertigstellung der Außenanlagen eingehalten werden und auch die nachbarschaftlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.“

 

Wie im Erstantrag werden zwei Stellplätze nachgewiesen, im Carport und ein Stellplatz vor dem Haus.

 

Beratung:

GR Link bemerkt, dass es sich um insgesamt drei Stellplätze handelt, wovon zwei im Carport sind und einer vor dem Haus.


Beschluss:

Die Gemeinde Rüdenau erteilt für die Überschreitung der bergseitigen und talseitigen Traufhöhe und der Baugrenze Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.