Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Die Kostensatzung der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach wurde zuletzt am 07.03.1996 neu erlassen.

Änderungssatzungen wurden am 27.07.1998, 21.12.2001, 16.04.2003 und 05.05.2009 zur Kostensatzung erlassen.

 

Diese Kostensatzung mit ihren Änderungssatzungen entspricht nicht mehr den rechtlichen Gegebenheiten, so dass ein Neuerlass notwendig ist.

 

 

Beratung:

Die Anlage 1 richtet sich nach dem kommunale Kostenverzeichnis mit Gebühren von …. bis …, die über interne Verwaltungsrichtlinien festzulegen sind, erläutert VS Münig. Somit hat man eine Grundlage, Dienstleistungen zu berechnen.


Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach erlässt folgende:

 

 

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis

der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach

 

Kostensatzung

 

Die Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG), Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) und Art. 23 Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

 

§1

Die Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

 

§2

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.03.2023 in Kraft.

 

Kleinheubach, XX.XX.XXXX

 

 

Thomas Münig

Gemeinschaftsvorsitzender