Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Bocksberg Mitte“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1854/5 ein Einfamilienhaus (U+E+D) zu errichten. Das Wohnhaus erhält ein Satteldach (DN 45°), der Quergiebel ein Flachdach. Der Bebauungsplan lässt eine Dachneigung von 0-45° zu.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die zulässige Wandhöhe bergseits (3,50 m) durch den Quergiebel um 1,52 m überschritten wird.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben wurde in der Gemeinderatsitzung am 20.09.2022 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt und einer Befreiung für die Überschreitung der bergseitigen Wandhöhe durch den Quergiebel zugestimmt. Die talseitige Wandhöhe wurde in Bezug auf das Gelände eingehalten.

Die Bauanträge wurden mit der Stellungnahme der Gemeinde an das Landratsamt Miltenberg weitergeleitet. Das Landratsamt sah keine Genehmigungsfähigkeit, da die talseitige Wandhöhe in Bezug auf die Straße nicht eingehalten war. Das Bauvorhaben sollte umgeplant werden.

Im Gegensatz zum ursprünglichen Bauantrag wird nun die talseitige Wandhöhe in Bezug auf die Straße eingehalten. Der Baukörper wird tiefer in das Gelände gesetzt und auch Richtung „An der Lehmgrube 3“ und Richtung Straße versetzt, so dass der Quergiebel die bergseitige Wandhöhe nur noch um 1,52 m, statt ursprünglich 2,30 m überschreitet. Die Stellplätze werden jetzt links Richtung Am Neckling angeordnet, der Eingang erfolgt über die Straße „Am Neckling“. Das Baufenster und die sonstigen Festsetzungen werden eingehalten.

 

Das Wohnhaus beinhaltet eine Wohneinheit, für die nach der Satzung der Gemeinde Laudenbach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Durch die geplanten beiden Stellplätze ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Eine erneute Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.

 


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach erteilt für die Überschreitung der bergseitigen Wandhöhe durch den Quergiebel eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.