Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mitten der Langen Äcker“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) BayBO sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO mit einer Fläche bis zu 50 m² verfahrensfrei. Dies ist bei dem zu errichtenden Doppel-Carport der Fall.

 

Das Carport mit den Maßen 5,50 m x 6,00 m soll 0,65 m bis 1,15 m von der Westpreußenstraße abgerückt werden. Die Stützpfosten werden noch 1,00 m nach innen versetzt. Der Antrag wird wie folgt begründet:

„Eine Abweichung hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes vom Carport ist vertretbar, da aufgrund der dem Grundstück vorgelagerten Flächen (gemeindlicher Bürgersteig mit 95 cm (links) bzw. 76 cm (rechts) Breite in einer wenig befahrenen Seitenstraße in einer 30 km/h Zone  keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit bestehen. Die Zufahrt zum Carport erfolgt außerdem direkt, da keinerlei Garagentor etc. die Einfahrt behindert. Die Stützpfosten des Carports sind um 100 cm nach innen versetzt, was zusätzlich zum einfachen Ein- und Ausfahren als auch zur verbesserten Sichtbarkeit der öffentlichen Verkehrsfläche beiträgt.“

 

Da das Carport die Baugrenze um bis zu 3,35 m überschreitet, bedarf dies einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Außerdem bedarf es einer isolierten Abweichung von der Garagenstellplatzverordnung für die Unterschreitung der Stauraumtiefe von 3,00 m, die beim Landratsamt bereits eingereicht wurde. Eine Entscheidung vom Landratsamt wird erst nach der Stellungnahme der Gemeinde zur Baugrenzenüberschreitung erfolgen.

 

Die Nachbarbeteiligung beim Nachbarn Fl.Nr. 2250/2 wurde durchgeführt. Der Eigentümer hat dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der Baugrenze durch den Doppel-Carport unter dem Vorbehalt, dass kein Tor eingebaut wird, eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.