Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Der Bauantrag wurde bereits in der Gemeinderatsitzung am 27.09.2022 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt.

 

Bei der technischen Prüfung im Landratsamt fiel auf, dass für Stützwände, die höher als 2 m sind und außerhalb der Baugrenze liegen, eine Befreiung beantragt werden muss. Diese waren auf den Ursprungsplänen nicht korrekt dargestellt.

Außerdem sollen die seitlichen Stützwände, die aufgrund der tiefer liegenden Stellplätze erforderlich waren, auf ihre Notwendigkeit hin überprüft werden. Die Stellplätze können vor dem Gebäude angeordnet werden. Außerdem sollten die beiden Grundstücke real in drei Grundstücke aufgeteilt werden, der Vermessungsantrag ist dem Landratsamt vorzulegen. Die drei Wohnhäuser fallen dann in die Kategorie der Gebäudeklasse 2, eine Anforderung an die Barrierefreiheit entfällt somit.

 

Zudem sind die mit Beschluss vom 27.09.2022 bereits genehmigten Befreiungen (Abweichung der Bauweise und der Dachaufbauten) weiterhin erforderlich.

 

Zu dem neu eingereichten Befreiungsantrag wird folgendes erläutert:

„Auf der westlichen Seite des Grundstücks Fl.Nr. 1152 ist eine Stützmauer an der Grundstücksgrenze und außerhalb der festgelegten Baugrenze geplant. Aufgrund der extremen Hanglage beantragen wir eine Befreiung von der festgelegten Baugrenze auf der westlichen Seite des Grundstücks Fl.Nr. 1152, um eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Wohnung zu gewährleisten.

Eine Beeinträchtigung des angrenzenden Grundstücks ist nicht gegeben, da es sich bei der Fläche um „Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ handelt.“

 

Die sechs erforderlichen Stellplätze werden zum einen mit den drei Garagen und mit den drei offenen Stellplätzen, wie vom Landratsamt angeregt, vor dem jeweiligen Reihenhaus angeordnet. Damit ist der Stellplatznachweis erfüllt.


Beschluss:

Die Gemeinde Rüdenau erteilt für die Überschreitung der Baugrenze durch die Stützmauern eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Die bereits in der Sitzung vom 27.09.2022 erteilten Befreiungen für die Abweichung der Bauweise und der Dachaufbauten bleiben bestehen.

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.