Sitzung: 23.05.2023 MK/021/2023
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Flurscheide-Mittelgewann“, im allgemeinen Wohngebiet.
Der Bauherr plant die Errichtung eines Bungalows an der südlichen Ecke des Grundstücks Fl.Nr. 4340.
Mit dieser Bauvoranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:
- Verfahren bei Grundstücksteilung
Wie ist hinsichtlich der Bauleitplanung bei der in diesem Fall avisierten Grundstücksteilung zu verfahren? Welche Grundlagen für eine Bebauung im verbleibenden Eckgrundstück werden daraus generiert?
- Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans
Könnte eine Genehmigung von folgenden, notwendigen Befreiungsanträgen in Aussicht gestellt werden?
Diese wären z.B.:
- Bauerrichtung Bungalow außerhalb des aktuellen Baufensters für Fl.Nr. 4340
- Überschreitung GRZ/GFZ (auf ungeteiltem Grundstück Fl.Nr. 4340)
- Bungalow mit begrüntem Flachdach und Photovoltaikanlage
- Grundstücksgröße ca. 151,30 m² (damit < 600 m² lt. Mindestgröße lt. BPlan)
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.
Sollte bei einer Grundstücksteilung ein Grundstück entstehen, welches kleiner als 600 m² ist, ist eine Bebaubarkeit gemäß Bebauungsplan nicht gegeben. Aus der Grundstücksteilung werden keine Grundlagen für eine Bebauung generiert. Eine Änderung des Bebauungsplans wird nicht in Aussicht gestellt.
Zu 2.
Eine Bebauung außerhalb des Baufensters mit einem Wohngebäude ist nicht möglich.
Die benötigten Befreiungen können insbesondere in Hinblick auf Bauen außerhalb des Baufensters, Mindestgröße der Bauplätze und Überschreitung der GRZ und GFZ nicht erteilt werden, da hier die Grundzüge der Planung berührt sind.
Die gewünschten Befreiungen können also auch nicht erteilt werden, wenn das Grundstück nicht geteilt wird.
Baurecht könnte nur über eine Änderung des Bebauungsplanes erreicht werden, wobei diese nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Hinzu kommt, dass zudem noch Befreiungen hinsichtlich Dachform, Dachneigung, Überschreitung GRZ und GFZ und hinsichtlich Bauplatzgrößen erforderlich wären.
Beratung:
Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
Beschluss:
Der Markt Kleinheubach stellt das gemeindliche
Einvernehmen gemäß § 36 BauGB für die Errichtung eines Bungalows außerhalb des
Baufensters nicht in Aussicht.