Sitzung: 23.05.2023 MK/021/2023
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mitten der Langen Äcker“, im allgemeinen Wohngebiet.
Der Bauherr beabsichtigt, im Rahmen der energetischen Sanierung die Terrasse und den überdachten Balkon abzubrechen und als eigenständige Konstruktion mit einer Erweiterung der Tiefe um 1,04 m zu errichten. Der Balkon wird mit einem Pultdach (DN 8°) überdacht. Um den Außenzugang zu der zweiten Wohneinheit im Obergeschoss zu ermöglichen, ist eine Spindeltreppe vorgesehen. Außerdem wird eine Schleppdachgaube (Breite 6,00 m) mit einer Dachneigung von 10° errichtet.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da durch die energetische Sanierung die Wandhöhe geringfügig (11 cm) überschritten wird. Die geplante Spindeltreppe liegt komplett außerhalb des Baufensters. Durch die Erweiterung der Terrasse und des Balkons wird ebenfalls die Baugrenze (um 1,04 m) überschritten. Außerdem wird bei der Überdachung des Balkons von der Dachform (Pultdach statt Satteldach) und von der zulässigen Dachneigung (25 – 42°) mit den geplanten 8° abgewichen. Im übrigen unterschreitet die Schleppdachgaube die Dachneigung um 15°.
Die Befreiungsanträge werden wie folgt begründet:
„Festsetzung der
Dachneigung 25 0 - 42 0 Satteldach, zulässig EG + OG
Auf dem besteh.
Wohnhaus soll eine Dachgaube als Schleppdach-Gaube mit einer Dachneigung von 100
errichtet werden. Das Hauptdach hat eine DN von 350.
Konstruktiv ist es erforderlich, der Schleppgaube eine geringere Dachneigung zu
geben, um ausreichend unter dem First des Hauptdaches zu bleiben. Durch die
geplante Breite der Dachgaube, und die geringe Neigung des Hauptdaches ist ein
Satteldach für die Gaube nicht sinnvoll realisierbar.
An das besteh.
Wohnhaus ist ein überd. Balkon angebaut. Im Zuge der energetischen Sanierung
des Wohnhauses, soll die Terrasse und der Balkon abgerissen und therm. getrennt
vom Wohnhaus als eigenständige Konstruktion wieder errichtet werden. Für den
Balkon ist eine transparente Überdachung geplant, die als Pultdach sich dem
Hauptdach unterordnet und eine max. Dachneigung von 8 0 haben wird,
um auch ausreichend Stehhöhe auf dem Balkon zu haben.
Festsetzung
Wandhöhe von max. 6, 70 m (zulässig EG + OG)
Im Rahmen der
energetischen Sanierung des Wohnhauses aus dem Jahr 1966, soll eine
Aufsparren-Dämmung aufgebracht werden. Mit der erforderlichen Dämmstärke wird
die Wandhöhe um ca. 11,0 cm überschritten, was eine Wandhöhe von 6, 81 m
bedeutet.
Festsetzung
Baugrenze Richtung Bahnhofstraße
Das vorh. Gebäude mit
Terrasse und überd. Balkon wurde 1966 genehmigt und errichtet. Der o.g.
Bebauungsplan wurde 1973 erstellt, das Baufenster wurde lediglich um das
bestehende Wohnhaus gezogen.
Die Terrassen- und
Balkonplatte sind ohne therm. Trennung an das Haus betoniert. Geplant ist jetzt
für das Wohnhaus ein Vollwärmeschutz. Die Terrasse u. der überd. Balkon sollen
an gleicher Stelle, jedoch als eigenständige Holz— oder Stahlkonstruktion
errichtet werden. Die bisherige Breite des Balkons wird beibehalten, um eine
bessere Nutzung zu gewährleisten ist ein Tiefe von 3,00 m geplant, was ca. 1,0
m mehr als der Bestand ist. In diesem Zusammenhang soll eine Spindeltreppe zur
direkten Erschließung Whg. OG und Garten errichtet werden.
Die Baumaßnahme ist
städtebaulich vertretbar, Abstandsflächen werden eingehalten, eine
nachbarrechtliche Beeinträchtigung ist nicht gegeben.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Gegen die beantragten Befreiungen bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken. Die Befreiungen sind aufgrund der energetischen Sanierung erforderlich und nachvollziehbar.
Das Wohnhaus beinhaltet zwei Wohneinheiten, für die nach der Satzung des Marktes Kleinheubach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge 4 Stellplätze nachzuweisen sind. Durch die geplanten beiden Stellplätze in der Garage und den beiden offenen Stellplätzen ist der Stellplatznachweis erfüllt.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.
Beratung:
Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.
Beschluss:
Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung des
Baufensters, für die Überschreitung der Wandhöhe, für die Abweichung von der
Dachform und für die Unterschreitung der Dachneigung Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36
BauGB wird erteilt.