Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mitten der Langen Äcker“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Der Bauherr beabsichtigt, im Rahmen der energetischen Sanierung die Terrasse und den überdachten Balkon abzubrechen und als eigenständige Konstruktion mit einer Erweiterung der Tiefe um 1,04 m zu errichten. Der Balkon wird mit einem Pultdach (DN 8°) überdacht. Um den Außenzugang zu der zweiten Wohneinheit im Obergeschoss zu ermöglichen, ist eine Spindeltreppe vorgesehen. Außerdem wird eine Schleppdachgaube (Breite 6,00 m) mit einer Dachneigung von 10° errichtet.

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da durch die energetische Sanierung die Wandhöhe geringfügig (11 cm) überschritten wird. Die geplante Spindeltreppe liegt komplett außerhalb des Baufensters. Durch die Erweiterung der Terrasse und des Balkons wird ebenfalls die Baugrenze (um 1,04 m) überschritten. Außerdem wird bei der Überdachung des Balkons von der Dachform (Pultdach statt Satteldach) und von der zulässigen Dachneigung (25 – 42°) mit den geplanten 8° abgewichen. Im übrigen unterschreitet die Schleppdachgaube die Dachneigung um 15°.

 

Die Befreiungsanträge werden wie folgt begründet:

„Festsetzung der Dachneigung 25 0 - 42 0 Satteldach, zulässig EG + OG

Auf dem besteh. Wohnhaus soll eine Dachgaube als Schleppdach-Gaube mit einer Dachneigung von 100 errichtet werden. Das Hauptdach hat eine DN von 350. Konstruktiv ist es erforderlich, der Schleppgaube eine geringere Dachneigung zu geben, um ausreichend unter dem First des Hauptdaches zu bleiben. Durch die geplante Breite der Dachgaube, und die geringe Neigung des Hauptdaches ist ein Satteldach für die Gaube nicht sinnvoll realisierbar.

An das besteh. Wohnhaus ist ein überd. Balkon angebaut. Im Zuge der energetischen Sanierung des Wohnhauses, soll die Terrasse und der Balkon abgerissen und therm. getrennt vom Wohnhaus als eigenständige Konstruktion wieder errichtet werden. Für den Balkon ist eine transparente Überdachung geplant, die als Pultdach sich dem Hauptdach unterordnet und eine max. Dachneigung von 8 0 haben wird, um auch ausreichend Stehhöhe auf dem Balkon zu haben.

Festsetzung Wandhöhe von max. 6, 70 m (zulässig EG + OG)

Im Rahmen der energetischen Sanierung des Wohnhauses aus dem Jahr 1966, soll eine Aufsparren-Dämmung aufgebracht werden. Mit der erforderlichen Dämmstärke wird die Wandhöhe um ca. 11,0 cm überschritten, was eine Wandhöhe von 6, 81 m bedeutet.

Festsetzung Baugrenze Richtung Bahnhofstraße

Das vorh. Gebäude mit Terrasse und überd. Balkon wurde 1966 genehmigt und errichtet. Der o.g. Bebauungsplan wurde 1973 erstellt, das Baufenster wurde lediglich um das bestehende Wohnhaus gezogen.

Die Terrassen- und Balkonplatte sind ohne therm. Trennung an das Haus betoniert. Geplant ist jetzt für das Wohnhaus ein Vollwärmeschutz. Die Terrasse u. der überd. Balkon sollen an gleicher Stelle, jedoch als eigenständige Holz— oder Stahlkonstruktion errichtet werden. Die bisherige Breite des Balkons wird beibehalten, um eine bessere Nutzung zu gewährleisten ist ein Tiefe von 3,00 m geplant, was ca. 1,0 m mehr als der Bestand ist. In diesem Zusammenhang soll eine Spindeltreppe zur direkten Erschließung Whg. OG und Garten errichtet werden.

Die Baumaßnahme ist städtebaulich vertretbar, Abstandsflächen werden eingehalten, eine nachbarrechtliche Beeinträchtigung ist nicht gegeben.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Gegen die beantragten Befreiungen bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken. Die Befreiungen sind aufgrund der energetischen Sanierung erforderlich und nachvollziehbar.

 

Das Wohnhaus beinhaltet zwei Wohneinheiten, für die nach der Satzung des Marktes Kleinheubach über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge 4 Stellplätze nachzuweisen sind. Durch die geplanten beiden Stellplätze in der Garage und den beiden offenen Stellplätzen ist der Stellplatznachweis erfüllt.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung des Baufensters, für die Überschreitung der Wandhöhe, für die Abweichung von der Dachform und für die Unterschreitung der Dachneigung Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.