Sitzung: 13.06.2023 GRL/018/2023
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4, Satz 1, Nr. 1 BauGB vom 17.06.2008.
In der Gemeinderatsitzung am 25.01.2022 wurde die Bauvoranfrage Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung behandelt und das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in Aussicht gestellt. Das Landratsamt Miltenberg erteilte einen Vorbescheid. Gegenstand dieses Vorbescheidsverfahrens waren die nachgenannten gestellten Fragen zur:
- Einfügbarkeit
- Wandhöhe von 7 m über natürlichem Gelände
- Zulässigkeit von Zwerchgiebel, Dachform und Dachneigung (42°)
- Zulässigkeit einer Einliegerwohnung im Kellergeschoss
- Zulässigkeit dreier Vollgeschosse
Im Vorbescheid war die Einfügbarkeit gegeben, ebenfalls spricht grundsätzlich nichts gegen die Wandhöhe von 7,00 m und die gefragten Zulässigkeiten.
Mit diesem Bauantrag soll ein Einfamilienhaus mit den Maßen 10,99 m x 8,99 m (Vorbescheid 9,99 m x 8,99 m) mit Doppelgarage 6,50 m x 7,45 m errichtet werden. Die Garage wird um 1,70 m nach vorne gesetzt, um das Baufenster ohne Abschrägung einzuhalten. Der Stauraum von 3,00 m wird eingehalten.
Es soll keine Einliegerwohnung, wie in der Bauvoranfrage beabsichtigt, eingebaut werden. Die Wandhöhe von 7,00 m wird eingehalten. Das Wohnhaus erhält die gleiche Dachneigung, Zwerchgiebel, wie in der Bauvoranfrage.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nrn. 778/5 und 778/6 haben dem Bauantrag zugestimmt.
Das Wohnhaus beinhaltet eine Wohneinheit, für die nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Laudenbach zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Durch die Doppelgarage ist der Stellplatznachweis erfüllt.
Beschluss:
Die Gemeinde Laudenbach erteilt dem Bauvorhaben in der
vorliegenden Form das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.