Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4, Satz 1, Nr. 1 BauGB vom 17.06.2008.

 

In der Gemeinderatsitzung am 25.01.2022 wurde die Bauvoranfrage Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung behandelt und das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in Aussicht gestellt. Das Landratsamt Miltenberg erteilte einen Vorbescheid. Gegenstand dieses Vorbescheidsverfahrens waren die nachgenannten gestellten Fragen zur:

 

  1. Einfügbarkeit
  2. Wandhöhe von 7 m über natürlichem Gelände
  3. Zulässigkeit von Zwerchgiebel, Dachform und Dachneigung (42°)
  4. Zulässigkeit einer Einliegerwohnung im Kellergeschoss
  5. Zulässigkeit dreier Vollgeschosse

 

Im Vorbescheid war die Einfügbarkeit gegeben, ebenfalls spricht grundsätzlich nichts gegen die Wandhöhe von 7,00 m und die gefragten Zulässigkeiten.

 

Mit diesem Bauantrag soll ein Einfamilienhaus mit den Maßen 10,99 m x 8,99 m (Vorbescheid 9,99 m x 8,99 m) mit Doppelgarage 6,50 m x 7,45 m errichtet werden. Die Garage wird um 1,70 m nach vorne gesetzt, um das Baufenster ohne Abschrägung einzuhalten. Der Stauraum von 3,00 m wird eingehalten.

Es soll keine Einliegerwohnung, wie in der Bauvoranfrage beabsichtigt, eingebaut werden. Die Wandhöhe von 7,00 m wird eingehalten. Das Wohnhaus erhält die gleiche Dachneigung, Zwerchgiebel, wie in der Bauvoranfrage.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke Fl.Nrn. 778/5 und 778/6 haben dem Bauantrag zugestimmt.

 

Das Wohnhaus beinhaltet eine Wohneinheit, für die nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Laudenbach zwei Stellplätze nachzuweisen sind. Durch die Doppelgarage ist der Stellplatznachweis erfüllt.


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach erteilt dem Bauvorhaben in der vorliegenden Form das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.