Beschluss: Beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mitten der Langen Äcker“, im allgemeinen Wohngebiet, im Überschwemmungsgebiet.

 

Mit Bescheid vom 28.07.2006 wurde die Baugenehmigung für den Neubau eines 3-Familienhauses erteilt. Die Baugenehmigung ist abgelaufen.

 

Zur Bauvoranfrage liegt folgende Erläuterung des Bauherrn vor:

 

“Sehr geehrte Damen und Herren,

für mein bereits am 07. Juli 2006 genehmigtes, indes nicht ausgeführtes Bauvorhaben ist die Genehmigungsfrist abgelaufen.

Das geplante 3-Familienwohnhaus soll in neuer Form verwirklicht werden.

Vor Einreichung des Bauantrags soll geklärt werden, ob eine Änderung des Dachgeschosses möglich ist.

Gemäß Bebauungsplan ist bei der zulässigen Bebauung E + 1 ein Satteldach mit einer Dachneigung von 25-42 Grad vorgeschrieben (Bebauungsplan "Mitten der langen Äcker' mit Änderung vom 22.09.1981)

Aus gestalterischen Gründen haben wir unseren vorherigen positiv beschiedenen Antrag in ein Walmdach anstatt eines Satteldaches geändert. Darüber hinaus wird durch die Änderung in ein Staffelgeschoss eine Befreiung bezüglich der Vollgeschosse notwendig sein.

Der Wohnraum im Dachgeschoss wird entsprechend verkleinert. Hierdurch verringern wir die straßenseitige Stirnseite, welche bei einem Satteldach in dieser Größe immens wäre.

Gegenüber liegt wie bekannt eine Halle mit einem Flachdach. Auch die Nachbarbebauung auf nordwestlicher Seite wird kein Satteldach, sondern ein Walmdach haben.

Insoweit fügt sich ein Staffelgeschoss auch besser in die umliegende Bebauung ein.

Insgesamt ist festzuhalten, dass durch die Befreiung keine Grundzüge der Planung berührt werden, zudem ist diese mehr als nur städtebaulich vertretbar, als auch ist die Befreiung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen vereinbar.

Zur Beurteilung sind ein Dachgeschossgrundriss sowie Schnitt und Ansichten im Maßstab 1:100 und ein Lageplan 1:1000 beigefügt.”

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da mit der geplanten Dachform als Walmdach (zulässig Satteldach) und von der Dachneigung (25 – 42°) abgewichen wird. Außerdem entsteht durch das geplante Staffelgeschoss ein zusätzliches Geschoss. Die Bauweise ist E+2 (zulässig E+1).

Durch das geplante Staffelgeschoss wird die Wandhöhe (zulässig 6,70 m) um 3,26 m überschritten. Beim Nachbaranwesen, Fl.Nr. 1135 wurde einer Überschreitung von 0,62 m zugestimmt. Der Höhenunterschied bei der Wandhöhe beträgt bei den beiden Bauvorhaben 2,64 m. Die Firsthöhe beträgt beim Nachbaranwesen (ebenfalls mit Walmdach) 10,28 m, beim vorliegenden Bauvorhaben 11,00 m.

Rund um das Staffelgeschoss wird ein Geländer errichtet, das zum Aufenthalt als Terrasse dienen soll.

Aktuell beantragt ist die Befreiung von der Dachform und die Befreiung der Anzahl der Vollgeschosse.

Weitere Befreiungsanträge liegen aktuell nicht vor.

 

Von der Nachbarbeteiligung wurde beim Antrag auf Vorbescheid gem. Art. 66a Abs. 1 BayBO abgesehen.

 

Beratung:

Gemeinderatsmitglied Jan Krippner wird aufgrund Art. 49 GO (persönliche Beteiligung) von der Beratungs- und Beschlussfassung ausgeschlossen.

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Errichtung eines 3-Familienhauses mit Staffelgeschoss keine Befreiung für die Abweichung der Dachform und der Anzahl der Vollgeschosse.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird nicht in Aussicht gestellt.