Sachverhalt:
Die Fa. Juwi AG beantragte beim Landratsamt Miltenberg als Immissionsschutzbehörde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 6879, 6903, 6899, 6897, Gemarkung Wörth am Main gemäß §§ 4,10 BImSchG i.V. m. §§ 1,2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Auf Antrag wird ein förmliches Verfahren gemäß § 10 BImSchG durchgeführt.
Den vorliegenden Unterlagen zufolge ist die Errichtung von fünf Windenergieanlagen des GE 5.5 mit einem Rotordurchmesser von 158 m und einer Nabenhöhe von 150 m geplant.
Die Windenergieanlagen befinden sich alle in Waldflächen. Der Stadtrat der Stadt Wörth am Main hat am 15.03.2021 die Änderung des Flächennutzungsplanes und Ausweisung einer „Vorrangfläche Windpark Wörth“ beschlossen. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat im Juni/Juli diesen Jahres stattgefunden.
Belange der Gemeinde Laudenbach werden durch die Planung nicht berührt.
Beratung:
GR Breitenbach (DU) steht der Errichtung der
Windkraftanlagen skeptisch gegenüber, da nach seiner Ansicht die Rodung des
Waldes für die Anlagen nicht sinnvoll erscheint.
BGM Distler erwidert, da aufgrund der Änderung der gesetzlichen Vorgaben die Errichtung möglich sei und die Stadt Wörth diese Anlagen aufgrund des windergiebigen Gebietes errichten möchte, auch wenn er es bedauere, wenn Wald hierfür gerodet werden muss. Prinzipiell erachtet er die Errichtung von Windkraftanlagen auf Ackerflächen für sinnvoller, jedoch ist dies nicht überall möglich.
Beschluss:
Die Gemeinde Laudenbach erhebt keine Einwände zur
vorliegenden Planung.