Beschluss: Abgelehnt

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 4, Anwesend: 1, Befangen: 0

Sachverhalt:

Zweiter Bürgermeister Pfister verliest die Beschlussvorlage.

In der Gemeinderatssitzung vom 08.03.2022 wurde beschlossen, dass ein Bauleitplanverfahren „Mischgebiet Winnestraße“ eingeleitet werden soll.

 

Anlass hierfür war die in der vorliegenden Form nicht genehmigte Nutzung des Betriebsgeländes der Firma Seyfried Bau. Das Landratsamt teilte mit, dass die aktuell bauliche Nutzung nur genehmigungsfähig wäre, wenn das Betriebsgrundstück bauplanungsrechtlich als Mischgebiet ausgewiesen wird.

Um dies zu erreichen wurde ein Bürgerbegehren initiiert.

 

Die Gemeinde hat den Aufstellungsbeschluss gefasst, bevor es zu einem Bürgerentscheid kam.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde so gewählt, dass nicht nur das Betriebsgelände beinhaltet ist, sondern auch die Grundstücke bis zur Einmündung Windenschlagweg, da diese Grundstücke bislang noch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lagen. Zudem sollte ein Plangebiet gewählt werden, dass mehr als ein Grundstück umfasst.

 

Nachdem die für das Bauleitplanverfahren erforderlichen Gutachten (Immissionsschutz und Naturschutz) nun vorliegen, konnte der erste Entwurf des Bebauungsplanes erstellt werden.

 

Frau Richter vom Bauatelier Richter – Schäffner stellt den Entwurf des Bebauungsplans mit Stand vom 05.09.2023 dem Gremium vor.

Nach Erarbeitung der Begründung für den Bebauungsplanentwurf kann gemäß § 3 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden stattfinden.

 

Frau Richter erläutert ausführlich den von ihr erarbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes. Sie geht näher auf die Schutzwürdigkeit des umliegenden Wohngebietes und des gemäß Flächennutzungsplan künftig möglichen Wohngebietes ein. Zudem geht sie auf die Festsetzungen ein, die um die Bestandsgebäude herumgelegt wurden.

Sie weist darauf hin, dass bei diesem Planentwurf insbesondere Belange des Natur- und Artenschutzes, des Hochwasserabflussgebietes, des Immissionsschutzes und des Klimawandels berücksichtigt wurden.

 

Die erforderliche Ausgleichsfläche für den durch den Lagerplatz erfolgten Eingriff in die Natur ist noch nicht final festgelegt. Das Plangebiet ist zu klein, um den Ausgleich hier direkt stattfinden zu lassen. Der artenschutzrechtliche Ausgleich könnte jedoch im Plangebiet erbracht werden.

Frau Richter geht den Festsetzungskatalog durch und weist darauf hin, dass Gewerbebetriebe vom Genehmigungsfreistellungsverfahren ausgeschlossen sind.

 

Gemeinderat Link fragt an, ob sich die Ausgleichsfläche nur auf den Lagerplatz oder auch auf die bestehende Wohnbebauung bezieht.

Frau Richter antwortet, dass der Flächenausgleich lediglich für den Lagerplatz erforderlich ist. Die bestehende Wohnbebauung wird hier nicht hereingerechnet.

 

Zweiter Bürgermeister Pfister möchte wissen, wer für die Kosten der Ausgleichsfläche aufkommen muss.

Die Planerin erläutert, dass dies nach dem Verursacherprinzip erfolgt. Die Fläche aber explizit im Bebauungsplan aufgenommen werden muss.

 

Gemeinderätin Mühling wirft ein, dass der Verursacher sich bereits hierzu bereit erklärt hätte.

Geschäftsstellenleiter Herr Geutner teilt mit, dass über nichtöffentliche Sachverhalte hier keine Aussage getroffen werden sollte.

Zweiter Bürgermeister Pfister teilt Frau Mühling mit, dass sie von der Beschlussfassung ausgeschlossen ist, da ihr Sohn Geschäftsführer bei der Firma Seyfried Bau sei. Frau Mühling fragt nach, weshalb dies so sei. Dieser Sachverhalt sei ihr nicht bekannt. Sie verlässt den Sitzungssaal.

 

Nachdem es keine weitere Fragen aus dem Gremium gibt, verliest der Vorsitzende den Beschlussvorschlag.


Beschluss:

Der Planentwurf mit Stand vom 05.09.2023 wird gebilligt.

 

Nach Erarbeitung der Begründung für den Bebauungsplanentwurf kann gemäß § 3 Abs. 1 und
§ 4 Abs. 1 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden stattfinden.

Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren weiter durchzuführen.