Sachverhalt:
Zweiter Bürgermeister Pfister verliest die Beschlussvorlage.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Wochenendhausgebiet Ohrenbacher Berg“, im Wochenendhausgebiet.
Vom Bauherr liegt folgende Erläuterung zur Bauvoranfrage vor:
„Nach Besitzerwechsel
im Jahr 2022 des Wochenendhauses (Baujahr 1974) erfolgte eine fachliche
Untersuchung durch einen Energieberater sowie Begehungen durch mehrere
Zimmermänner. Im Ergebnis wurden erhebliche energetische Missstände und
technische Mängel an der Bausubstanz festgestellt. Hierzu gehören
offensichtliche Feuchtigkeitsschäden, wodurch auch statische Gefährdungen nicht
ausgeschlossen werden können.
Während das
Untergeschoss in massiver Bauweise ausgeführt ist und erhalten bleiben soll,
ist das Erdgeschoss inkl. Dachaufbau in Holzbauweise errichtet und stark
erneuerungsbedürftig. Es ist beabsichtigt, das benannte Erdgeschoss und den
Dachaufbau von Grund auf neu zu errichten und damit auf den Stand der Technik
zu bringen. Der Charakter des ca. 50 Jahre alten Wochenendhauses soll erhalten
bleiben, sodass die grundsätzlichen Abmessungen und Kubaturen nicht geändert
werden sollen. Die optischen Anforderungen des Bebauungsplans, wie z. B.
Holzverschalung in mittel- bis dunkelgetönten Naturfarben und Dachdeckung in
dunkelbraunen Ziegel oder Dachplatten, werden ebenso eingehalten.
Es ist zu klären, ob
die energetische Sanierung in dieser Form durchgeführt werden kann.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bestandsgebäude mit Nebengebäude wurde bei der Aufstellung des Bebauungsplanes erfasst. Das Kellergeschoss wird im Bestand belassen.
Die Dachneigung beträgt 20° und hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, ebenso die Firsthöhe mit 4,10 m.
Die Grundfläche des Wochenendhauses beträgt mit Balkon 66,10 m².
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die maximal zulässige Grundfläche von 60 m² um 6,10 m² überschritten wird. Die Erteilung einer Befreiung wird seitens der Verwaltung nicht empfohlen.
Beschluss:
Die Gemeinde Rüdenau stellt für die Überschreitung der
maximal zulässigen Grundfläche für das Wochenendhaus keine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes in Aussicht. Bei Einhaltung der zulässigen
Grundfläche wird das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in Aussicht
gestellt.