Sitzung: 24.10.2023 GRR/020/2023
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
BGM Wolf-Pleßmann fragt Anja Mühling in welchem Verhältnis der Antragsteller des Bauantrages zu ihr steht.
Lt. GRin Mühling ist er ihr Schwager.
Beschluss:
GRin Mühling wird
gemäß Art. 49 GO i.V.m. Art. 20, Absatz 5, Ziffer 6 BayVwVfG von der Beratung
und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Einstimmig
beschlossen
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ortsgebiet Rosenberg“, im allgemeinen Wohngebiet.
Zum Bauvorhaben liegt folgende Erläuterung vor:
„Die Bauherrschaft
beabsichtigt auf dem o.g. Grundstück eine bestehende Terrasse zu überdachen und
eine bestehende Loggia mit einem angestellten Balkon in Stahlbauweise zu
erweitern. Der Balkon dient gleichzeitig als Überdachung. Die Entwässerung wird
an das bestehende Netz angeschlossen. Im Zuge dieses Antrags soll ein
bestehendes Dachgeschoss, das bereits zu Wohnzwecken ausgebaut wurde,
nachträglich genehmigt werden. Die Anzahl der Wohneinheiten und die
Gebäudeklasse bleiben dabei unverändert.
Um die geplante Überdachung
bzw. den Balkon in der gewünschten Größe zu errichten, ist es notwendig die
Baugrenze zu überschreiten. Die bestehende Terrasse überschreitet diese
ebenfalls. Der neue Balkon soll etwa 25 cm über die bestehende Terrasse ragen,
wodurch sich die Überschreitung nicht wesentlich verändert. Die Überschreitung
beträgt max. 35 cm. Da das Grundstück sehr stark bewachsen ist, ist der Balkon
von der Straße aus kaum zu sehen. In der umliegenden Bebauung und im Bestand
sind ebenfalls Überschreitungen zu erkennen.“
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da der Balkon die Baugrenze um bis zu 0,35 m überschreitet. Präzedenzfälle zur Baugrenzenüberschreitung sind in der Nachbarschaft vorhanden.
Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein Einfamilienwohnhaus. Es entsteht keine weitere Wohneinheit.
Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.
Beschluss:
Die Gemeinde Rüdenau erteilt für die Überschreitung der
Baugrenze eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.