Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

BGM Wolf-Pleßmann fragt Anja Mühling in welchem Verhältnis der Antragsteller des Bauantrages zu ihr steht.

Lt. GRin Mühling ist er ihr Schwager.

 

Beschluss:

GRin Mühling wird gemäß Art. 49 GO i.V.m. Art. 20, Absatz 5, Ziffer 6 BayVwVfG von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

 

Einstimmig beschlossen

 

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Ortsgebiet Rosenberg“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Zum Bauvorhaben liegt folgende Erläuterung vor:

„Die Bauherrschaft beabsichtigt auf dem o.g. Grundstück eine bestehende Terrasse zu überdachen und eine bestehende Loggia mit einem angestellten Balkon in Stahlbauweise zu erweitern. Der Balkon dient gleichzeitig als Überdachung. Die Entwässerung wird an das bestehende Netz angeschlossen. Im Zuge dieses Antrags soll ein bestehendes Dachgeschoss, das bereits zu Wohnzwecken ausgebaut wurde, nachträglich genehmigt werden. Die Anzahl der Wohneinheiten und die Gebäudeklasse bleiben dabei unverändert.

Um die geplante Überdachung bzw. den Balkon in der gewünschten Größe zu errichten, ist es notwendig die Baugrenze zu überschreiten. Die bestehende Terrasse überschreitet diese ebenfalls. Der neue Balkon soll etwa 25 cm über die bestehende Terrasse ragen, wodurch sich die Überschreitung nicht wesentlich verändert. Die Überschreitung beträgt max. 35 cm. Da das Grundstück sehr stark bewachsen ist, ist der Balkon von der Straße aus kaum zu sehen. In der umliegenden Bebauung und im Bestand sind ebenfalls Überschreitungen zu erkennen.“

 

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da der Balkon die Baugrenze um bis zu 0,35 m überschreitet. Präzedenzfälle zur Baugrenzenüberschreitung sind in der Nachbarschaft vorhanden.

Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein Einfamilienwohnhaus. Es entsteht keine weitere Wohneinheit.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauantrag zugestimmt.


Beschluss:

Die Gemeinde Rüdenau erteilt für die Überschreitung der Baugrenze eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB wird erteilt.