Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mitten der Langen Äcker“, im allgemeinen Wohngebiet.

 

Gemäß Art. 57 Abs. 1, Satz 7, Buchstabe a) BayBO sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, verfahrensfrei. Dies ist bei dem zu errichtenden Sichtschutzzaun der Fall.

 

An der Grenze zu den Grundstücken Fl.Nr. 2265 und 2266 wurde vom Nachbareigentümer bereits ein Zaun mit einer Höhe von 1,30 m errichtet. Da der Nachbar einen Hund hat, möchte der Antragsteller aus Angst um sein kleines Kind einen blickdichten Sichtschutzzaun aus Holz oder Alu mit einer Höhe von 1,80 m vor dem bestehenden Zaun errichten. Der Bauherr stellt einen Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die zulässige Einfriedungshöhe auf 1,30 m ab OK Gehsteig festgesetzt ist.

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. 2265 hat dem Vorhaben nicht zugestimmt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Einer Einfriedung mit einer Höhe von 1,80 m sollte nicht zugestimmt werden. Beim Nachbargrundstück Fl.Nr. 2265 wurde der Antrag auf komplette Einfriedung des Grundstücks mit einer Höhe von 1,80 m in der Sitzung am 13.03.2018 abgelehnt. Hauptgrund für die Ablehnung war damals das abfallende Gelände zur Pommernstraße mit ca. 0,80 m.

 

Beratung:

Der Bauausschuss empfiehlt dem Beschlussvorschlag einstimmig zuzustimmen.


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe der Einfriedung keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.