Sitzung: 07.11.2023 MK/026/2023
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Anwesend: 0, Befangen: 0
Sachverhalt:
Der Antragsteller hat für die Befundergänzung, Erstellung einer Musterachse und Konservierung-Restaurierungskonzept mit Kostenermittlung Pompejanischer Saal einen Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 BayDSchG gestellt.
Folgende Maßnahmenbeschreibung liegt vor:
„Bis heute hat sich
großenteils, die Ausstattung des Pompejanischen Saals, früher das Speisezimmer,
von 1809 erhalten.
Im Vergleich zu
ähnlichen Ausstattungen in diesem Stil stellt dieser Saal einen ganz besonderen
kunst- und kulturhistorischen Wert dar, da er in der Region Unterfranken heute
wohl die früheste dieser Ausstattungen beinhaltet.
Aufgrund mehrerer in
Vergangenheit durchgeführten Uberarbeitungen zeigen die Wandmalereien eine
Vielzahl an Schäden.
Bereits 2008 wurde
eine erste restauratorische Untersuchung durchgeführt.
In der nun
vorgesehenen vorbereitenden Untersuchung und Konzeptfindung soll nun die
bereits vorliegende Untersuchung vertieft werden und ein Gesamtkonzept für eine
behutsame Gesamtrestaurierung und Konservierung der Raumausstattung erstellt
werden.
Hierzu werden nach
Einarbeitung kleinere Musterbeprobungen zur Vorgehensweise durchgeführt, um
dann nach gemeinsamer Abstimmung mit Eigentümer und dem Landesamt für
Denkmalpflege eine Musterachse zur exakten Vorgehensweise des Restaurierens und
Konservierens der Wandfassungen und Malereien zu erstellen.
Anhand dieser
Musterachse soll dann Kenntnis über den Aufwand der gewählten Vorgehensweisen
gewonnen werden.
Mit der Erkenntnis aus
dieser Musterachse und den vorgeschlagenen Restaurierungsmaßnahmen an der
sonstigen Ausstattung wie Fenster, Türen, Wandverkleidungen, Böden und weiteren
Ausstattungen, wird dann abschließend eine Gesamtkostenermittlung erstellt.
Ziel dieser Maßnahme
ist ein vollständiges Restaurierungskonzept mit Kostenermittlung der gesamten
Ausstattung des pompejanischen Saales.“
Beschluss:
Der Markt Kleinheubach erteilt für die beantragte
Maßnahme die Zustimmung zum denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren nach
Art. 15 Abs. 1 BayDSchG.