Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Anwesend: 0, Befangen: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller hat für die Befundergänzung, Erstellung einer Musterachse und Konservierung-Restaurierungskonzept mit Kostenermittlung Pompejanischer Saal einen Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 BayDSchG gestellt.

 

Folgende Maßnahmenbeschreibung liegt vor:

 

„Bis heute hat sich großenteils, die Ausstattung des Pompejanischen Saals, früher das Speisezimmer, von 1809 erhalten.

Im Vergleich zu ähnlichen Ausstattungen in diesem Stil stellt dieser Saal einen ganz besonderen kunst- und kulturhistorischen Wert dar, da er in der Region Unterfranken heute wohl die früheste dieser Ausstattungen beinhaltet.

Aufgrund mehrerer in Vergangenheit durchgeführten Uberarbeitungen zeigen die Wandmalereien eine Vielzahl an Schäden.

Bereits 2008 wurde eine erste restauratorische Untersuchung durchgeführt.

In der nun vorgesehenen vorbereitenden Untersuchung und Konzeptfindung soll nun die bereits vorliegende Untersuchung vertieft werden und ein Gesamtkonzept für eine behutsame Gesamtrestaurierung und Konservierung der Raumausstattung erstellt werden.

Hierzu werden nach Einarbeitung kleinere Musterbeprobungen zur Vorgehensweise durchgeführt, um dann nach gemeinsamer Abstimmung mit Eigentümer und dem Landesamt für Denkmalpflege eine Musterachse zur exakten Vorgehensweise des Restaurierens und Konservierens der Wandfassungen und Malereien zu erstellen.

Anhand dieser Musterachse soll dann Kenntnis über den Aufwand der gewählten Vorgehensweisen gewonnen werden.

Mit der Erkenntnis aus dieser Musterachse und den vorgeschlagenen Restaurierungsmaßnahmen an der sonstigen Ausstattung wie Fenster, Türen, Wandverkleidungen, Böden und weiteren Ausstattungen, wird dann abschließend eine Gesamtkostenermittlung erstellt.

Ziel dieser Maßnahme ist ein vollständiges Restaurierungskonzept mit Kostenermittlung der gesamten Ausstattung des pompejanischen Saales.“

 

 


Beschluss:

Der Markt Kleinheubach erteilt für die beantragte Maßnahme die Zustimmung zum denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren nach Art. 15 Abs. 1 BayDSchG.