Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2022 fand am 06.11.2023 durch den Rechnungsprüfungsausschuss statt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss stellt folgendes fest und bittet um Überprüfung:

Kontierung 0.0200.6400 Kommunale Haftpflicht

Überprüfung von Anmeldungen zur Hundesteuer

 

Positiv wurde festgestellt, dass die Kasseneinnahmereste eine abnehmende Tendenz.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Der überprüfte Beleg wurde 2023 umgebucht.

Die Hundebesitzer wurden von der Verwaltung angeschrieben.

 

Beratung:

GR Gruß erkundigt sich, welche Hundebesitzer angeschrieben wurden.

 

Lt. Frau Geutner wurden Personen angeschrieben, zu denen ein Hinweise zu einer Hundehaltung bestanden, aber keine Anmeldung erfolgt ist. In vielen Fällen war ein Umzug Begründung, für die vergessene Anmeldung.

 

GR Willert lobt den Rechnungsprüfungsausschuss, der hierzu fündig geworden war.

 

Lt. GR Gruß ist in Obernburg bei der PI eine Arbeitskollegin diesbezüglich aktiv und könnte möglicherweise auch in Laudenbach tätig werden.

 


Beschluss I:

Der Prüfungsfeststellung und Anmerkung der Verwaltung wird zugestimmt. Die Prüfungsfeststellung wird als erledigt betrachtet.

 

Einstimmig beschlossen

 

 

Beschluss II:

Die Jahresrechnung 2022 wird wie folgt festgestellt:

 

 

Verw.-Haushalt

Verm.-Haushalt

Gesamthaushalt

Einnahmen

3.933.256,13 €

2.888.527,68 €

6.821.783,81 €

Ausgaben

3.933.256,13 €

2.888.527,68 €

6.821.783,81 €

 

Zuführung vom Verwaltungshaushalt:  730.410,47 EUR

Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV: 1.103.413,32 EUR

 

Einstimmig beschlossen

 

 

Beschluss III:

Den überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben wird zugestimmt.

 

Einstimmig beschlossen

 

 

2. BGM Breitenbach übernimmt die Sitzungsleitung.

 

Der Befangenheit von BGM Distler wird einstimmig zugestimmt.

 

 

Beschluss IV:

Nach Art. 102 Abs. 3 GO wird die Entlastung zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 erteilt.

Beschluss IV. ohne Bürgermeister Stefan Distler aufgrund Art. 49 GO.