Beschluss: Einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Das Bauvorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet. Für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens kommt es darauf an, ob sich dieses in die Umgebung einfügt.

 

Zum Bauvorhaben liegt folgende Erläuterung vor:

„Geplant ist auf dem Grundstück zu Brunnenweg 5 die vorhandene Garage abzubrechen und einen Doppelcarport zu errichten.

Der Carport wird in Holzbauweise zimmermannsmäßig errichtet und erhält eine Trapezblecheindeckung. An der rückwärtigen Seite wird ein Teil der alten Mauerwerkswand integriert.

Das Bauvorhaben ist verfahrensfrei, da die Grundfläche kleiner als 50 m² ist (vorhanden 36,84 m²). Für die Überschreitung der Gebäudelänge an der Grundstücksgrenze wird eine Abweichung beantragt.“

 

Der Abweichungsantrag wird wie folgt begründet:

„Die vorhandene Garage wird durch einen Doppelcarport ersetzt. Aufgrund der geringen Grundstücksbreite ist die Anordnung der Stellplätze nur diagonal möglich, so dass die Carportlänge bis zum Gebäudebestand reicht. Daraus ergibt sich eine Grenzbebauung mit einer Länge von 9,25 m.

Die vorhandene und übliche Verdichtung im Ortskern enthält bereits einen hohen Anteil an Grundstücksausnutzung und Grenzbebauung, so dass mit Zustimmung der Nachbarschaft alle nachbarschafts- und öffentlich-rechtlichen Belange gewürdigt werden.“

 

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Alle Eigentümer der benachbarten Grundstücke haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben bedarf rechtlicherseits keines Bauantrages aufgrund der geringen Größe und des freistehenden Gebäudes. Auf Wunsch des Bauherrn soll das Bauvorhaben als Bauantrag behandelt werden.

 

Über die Abweichung der Abstandsflächen entscheidet das Landratsamt.

 

Beratung:

Lt. BGM Distler steht der Carport bereits, er liegt am Brunnenweg.

 

GR Gruß wundert sich, warum ein Bauantrag dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt wird, wenn das Bauvorhaben genehmigungsfrei ist und bereits errichtet wurde.

 

Dies war Wunsch des Bauherrn, da es um eine Überschreitung der Gebäudelänge geht.

 

GR Klein merkt an, dass bei einem Trapezblechdach bei Regen immer Lärm entsteht, der auch die Nachbarschaft betrifft und es inzwischen andere Materialien zur Eindeckung gibt.

 


Beschluss:

Die Gemeinde Laudenbach erteilt dem Bauvorhaben in der vorliegenden Form das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.