Sitzung: 19.12.2023 GRR/022/2023
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Sachverhalt:
Hintergrund:
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat Ende 2022 eine Fördermöglichkeit für
Waldbesitzende in Deutschland zur Anpassung der Wälder an die Herausforderungen
des Klimawandels geschaffen. Die Bayerische Forstverwaltung war und ist
an dieser Förderung nicht beteiligt, die Abwicklung läuft vollständig über die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe. Auch nach Neuauflage der Richtlinie zum 15.05.2023 sind nicht alle Fragen abschließend geklärt. Daher bildet diese Information nur den aktuellen Stand der Kenntnis ab. Aktuelle Informationen sind unter www.klimaanpassung-wald.de zu finden.
Bedingungen:
„Ein klimaangepasstes Waldmanagement umfasst die folgenden Kriterien (vergleiche Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement Nummern 2.2.1-12):
1.
Verjüngung
des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung
(Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder
mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes
in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.
2.
Die
Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische
Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und
anwachsen.
3.
Bei
künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden
Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der
in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten,
dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
4.
Zulassen
von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) und Wäldern
insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.
5.
Erhalt
oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen
Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über
geeignete Mischungsformen.
6.
Verzicht
auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen
außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich,
sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der
Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden.
7.
Anreicherung
und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in
unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das
gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
8.
Kennzeichnung
und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro
Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder
die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung
nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf
Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können
diese entsprechend anteilig auf den gesamten Betrieb verteilt werden.
9.
Bei
Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30
Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.
10.
Verzicht
auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von
gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden
Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes
erforderlich ist.
11.
Maßnahmen
zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur
Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender
Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung,
falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.
12.
Natürliche
Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die
Waldfläche des Waldbesitzenden 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme
für Betriebe, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die
auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus
der Nutzung zu nehmen. Naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder
Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung gelten nicht als
Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt im Wald.“
Für die Kriterien 1 – 11 besteht eine Bindefrist für mindestens 10 Jahre, für das Kriterium 12 (Flächenstilllegung) ist eine Bindefrist für mindestens 20 Jahre vorgesehen.
Höhe der Förderung:
Für die Gemeinde Rüdenau ergäbe sich für die rund 255,2 Hektar in den ersten 10 Jahren eine jährliche Förderung von ca. 25.520 € (100 € je Jahr und Hektar). Für die Jahre 11 – 20 des Förderzeitraums läge die Förderung nur noch bei etwa 1.276 €/ Jahr.
Abzüge gibt es für Flächen, auf denen bereits forstliche Förderung (VNP, WaldFöPr) oder Ökopunkte in Anspruch genommen werden.
Falls die zunächst bis 2026 gesicherte Finanzierung entfallen sollte, entfallen ab diesem Zeitpunkt auch die Auflagen.
Ein zusätzliches PEFC-Fördermodul muss über die Forstbetriebsgemeinschaft beantragt werden, mit Kosten von ca. 3 €/ha/Jahr.
Auswirkungen auf den
Holzeinschlag:
Nutzungsverzicht: Eine Flächenstilllegung im produktiven Wald von 5 % würde beim derzeit geltenden Hiebsatz von rd. 4,3 Efm pro Hektar pro Jahr einen Nutzungsverzicht von ca. 55 Erntefestmeter je Jahr bedeuten.
Arbeitssicherheit/ Verkehrssicherung: Durch die Ausweisung von Habitatbäumen auf der Fläche kommt es mittelfristig zu einer Erhöhung von stehendem Alt- und Totholz im Gemeindewald. Dadurch steigt das potenzielle Unfallrisiko durch herabstürzende Äste oder umstürzende Bäume.
Nächste Schritte: Sollte die Gemeinde Rüdenau Interesse an der Bundesförderung haben, erfolgt im nächsten Schritt die Antragstellung. Hierbei wird die Gemeinde Rüdenau von der Bayerischen Forstverwaltung (AELF Karlstadt) unterstützt.
Im Anschluss gilt es forstfachlich geeignete Arbeitskräfte durch die Gemeinde Rüdenau zu gewinnen, um den immensen Arbeitsaufwand der Biotopbaumausweisung zu bewerkstelligen.
Bei der Suche, Auswahl, Einarbeitung und der forstfachlichen Aufsicht von geeignetem Personal wird die Gemeinde Rüdenau durch die Bayerische Forstverwaltung (AELF Karlstadt) unterstützt.
Beratung:
GR May fragt, welche finanziellen Auswirkungen sich z. B. durch Einnahmeverzicht auf dieser Fläche ergeben. Deshalb sollte Förster Hack genau erklären, welche Auswirkungen es geben wird.
Herr Geutner erklärt, dass mit einem positiven Beschluss trifft man keine endgültige Entscheidung, sondern wahrt lediglich die Frist zur Anmeldung. Im Frühjahr wird Herr Hack im Rahmen des Bewirtschaftungsplanes genauer berichten und Fragen beantworten. Der Antrag kann immer noch zurückgenommen werden.
Frau Geutner erklärt, dass noch nicht festgelegt ist, wo diese Flächenstilllegung sein wird, aber zu klären ist, ob man aus dieser Fläche einen Nutzungsverzicht von 55 Efm verkraften kann. Der Antrag kann online gestellt werden.
GR Farrenkopf interessiert, welcher große Aufwand zu bewerkstelligen ist und wie viele geeignete Arbeitskräfte durch die Gemeinde Rüdenau gestellt werden müssen. Auch möchte er sicher gehen, dass man trotz heutigen Beschluss den Antrag zurückziehen kann.
Lt. Bernd Geutner ist richtig, dass man den Antrag trotz positivem Beschluss zurückziehen kann. Sollte Rüdenau die Auflagen nicht erfüllen, wird es keine Förderung geben.
Beschluss:
Der Gemeinderat
beauftragt die Verwaltung, die Bundesförderung „Klimaangepasstes
Waldmanagement“ für den Gemeindewald Rüdenau zu beantragen.