GRin Mühling war am 23.11.2023 zu TOP 5 der öff. Sitzung wegen persönlicher Beteiligung lt. § 49 GO von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen worden. Sie hat den Gesetzestext geprüft. Dieser lautet: Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

Sie stellt den Antrag, dass GR Trunk zu TOP 5 der öff. Sitzung vom 23.11.2023nach ihrem Verständnis von Beratung und Beschlussfassung hätte ausgeschlossen werden müssen, mit der Begründung, dass Herr Trunk erklärt hatte, dass er gegen die Aufstellung einer Bauleitplanung stimme, weil sein Bauplatz dadurch weniger wert werden würde und er somit nicht zustimmen kann. Er hat damit eindeutig erklärt, dass ihm ein unmittelbarer Nachteil entsteht. Sie weiß allerdings, dass dies am positiven Beschluss nichts ändert.

Ihr geht es darum, dass sie lt. § 49 GO ausgeschlossen wurde und GR Trunk nicht, obwohl er auch einen persönlichen Nachteil als Grund angegeben hat. Sie sieht es als ihre Verpflichtung hierzu einen Antrag zu stellen.